Der Ausschuss für Familien- und Erbrecht der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Ausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins haben wiederholt die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gefordert und insoweit "dringenden Reformbedarf" gesehen. Im Vordergrund stehen das Unbehagen der Verfahrensbevollmächtigten, seitens der Oberlandesgerichte werde die Rechtsbeschwerde in FamFG-Verfahren trotz bestehender ungeklärter Rechtsfragen nur sehr zögerlich zugelassen, denn die Entscheidung über deren Zulassung liege allein in der Hand der zweiten Instanz.[5] Eine Ungleichbehandlung zum Zivilverfahren wird insbesondere darin gesehen, dass mit der Einführung des FamFG im September 2009 die Zuständigkeit der Familiengerichte in den sonstigen Familiensachen des § 266 FamFG um zivilrechtliche Streitigkeiten deutlich erweitert wurde, für die bisher eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO eröffnet war. Es sei "nicht einsichtig und nachvollziehbar", dass diese Verfahren "nur bis zum Oberlandesgericht verhandelt und entschieden" werden.[6] Dies stehe zu der immensen Bedeutung der familiengerichtlichen Verfahren für die Betroffenen sowie zu der notwendigen Vereinheitlichung der familienrechtlichen Rechtsprechung in Widerspruch und sei auch systematisch nicht verständlich. Plakativ wurde formuliert, dass ein Streit über den Kauf eines Mittelklasse Pkw bis zum BGH gebracht werden könne, während über eine langjährige Unterhaltsverpflichtung vom OLG rechtskräftig entschieden werde.[7]

Daher hat die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Initiativstellungnahme in Anlehnung an § 544 ZPO die Ergänzung der Regelungen zur Rechtsbeschwerde im FamFG dahingehend vorgeschlagen, in § 72a FamFG die Nichtzulassungsbeschwerde einzuführen, die nach Abs. 2 nur zulässig sein soll, wenn der Wert der mit der Rechtsbeschwerde geltend zu machenden Beschwerden 20.000 EUR übersteigt oder das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.[8]

Nach Auffassung des Ausschusses Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein[9] ist die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen der notwendigen Vereinheitlichung der Rechtsprechung, der erheblichen Ausweitung der familienrechtlichen Verfahren, des Gleichlaufs mit sonstigen zivilrechtlichen Verfahren sowie wegen der großen Bedeutung der Familiensachen für die Beteiligten geboten, wobei maßgeblich auf die mit der Unterhaltsreform 2008 aufgeworfenen Rechtsfragen verwiesen wurde. Beklagt wurde, dass die fehlende oder unzureichende Rechtsprechung des BGH zu einem "an den OLG-Bezirken ausgerichteten Landrecht" führe, und daher gefordert, § 26 Nr. 9 EGZPO aufzuheben.[10] Für eine Differenzierung zwischen Zivilverfahren und Familiensachen sei "kein durchgreifender Grund ersichtlich" und der "Bundesgerichtshof in größerem Maße dazu anzuhalten (…), für Einheitlichkeit und Fortentwicklung des Rechts Sorge zu tragen." Eine Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen sei hingegen nicht vorzusehen und dem erhöhten Arbeitsanfall könne durch organisatorische Regelungen begegnet werden.[11]

Die Diskussion wurde vom Deutschen Familiengerichtstag 2017 in einem Arbeitskreis aufgegriffen. Dieser hat sich ebenfalls für die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgesprochen, die im FamFG und in der ZPO einheitlich, d.h. streitwertabhängig, geregelt werden solle.[12] In der durchgeführten Evaluation des FamFG spiegelte sich erwartungsgemäß eine professionsbezogen unterschiedliche Einschätzung wider, bei der ⅔ der befragten Richter sich gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde aussprachen, während 53 % der befragten Rechtsanwälte deren Einführung für erforderlich hielten.[13]

Jüngst hat sich Gottwald[14] für einen verbesserten Zugang zum Bundesgerichtshof eingesetzt. Es erscheine bei "unbefangener Sicht für einen Außenstehenden gleichwohl befremdlich", dass der Zugang zum Bundesgerichtshof in Familiensachen stärker begrenzt sei als in Zivil- und Handelssachen, und es falle schwer, einen nachvollziehbaren und sachlich gerechtfertigten Grund zu finden. In Familiensachen bestehe im Vergleich zu Kauf- und Mietsachen kein geringeres Bedürfnis für eine drittinstanzliche Überprüfung.[15] Ein Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund einer Konfliktsituation der Beteiligten überzeuge nicht, zumal diese nicht belegt sei. Auch ein Kapazitätsargument greife nicht durch, weil dieses für alle Sachgebiete gelte. Daher seien die Unterschiede "letztlich nur damit zu erklären, dass der Gesetzgeber Familiensachen eine geringere Bedeutung beigemessen" habe.[16] Für Familienstreitsachen hält Gottwald die Übernahme der Beschwer von 20.000 EUR, wie sie in § 544 Abs. 2 ZPO geregelt ist, für sachgerecht, während diese in nichtvermögensrechtlichen Familiensachen nach deren Verfahrenswert nicht erreicht werde. Eine unbegrenzt zulässige Nichtzulassungsbeschwerde führe im Ergebnis zu einer zulassungsfreien Rechtsbeschwer...

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