Rn 8

Die Verletzung der Vorlagepflicht führt nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung, kann bei willkürlicher Verletzung der Vorlagepflicht aber einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art 101 I S 2 GG) begründen (BVerfG NJW 14, 532, 535). Ein solcher Verstoß ist dann nicht anzunehmen, wenn die Abweichung von der Rspr eines anderen Senates im Vergleich zum Regelfall auf den Besonderheiten des Einzelfalls beruht und dieses in der abweichenden Entscheidung festgestellt ist (BVerfG AuA 00, 592).

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