Rn 37

Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Mittel (Verhalten) gegen die Rechtsordnung verstößt, weil es strafbar, rechts- oder sittenwidrig ist. Widerrechtlich ist die Drohung mit einem Vertragsbruch (BGH NJW 95, 3053 [BGH 12.07.1995 - XII ZR 95/93]), selbst wenn eine wirksame und fällige Forderung durchgesetzt werden soll (BRHP/Wendtland § 123 Rz 29.1). Dies gilt etwa bei einer unter Androhung eines Lieferstopps erzielten Vertragsänderung (Stuttg BeckRS 22, 41701). Widerrechtlich ist, die Notaufnahme im Krankenhaus von der Vereinbarung von Wahlleistungen abhängig zu machen (Köln VersR 82, 677). Ein Preisnachlass, den ein Autokäufer mit Druck und bewusst falschen Behauptungen herausgehandelt hat, kann widerrechtlich sein (Kobl BeckRS 2014, 21209). Die Drohung eines Richters mit nachteiligem Urt bei Ablehnung eines Vergleichs soll rechtswidrig sein (BAG NZA 10, 1250 [BAG 12.05.2010 - 2 AZR 544/08] Tz 28; BGH NJW 66, 2399 [BGH 06.07.1966 - Ib ZR 83/64]; aA Schneider ebda). Grds rechtmäßig ist die Drohung mit von der Rechtsordnung zugelassenen und in der Situation objektiv zu erwägenden Rechtsbehelfen (BGH NJW 05, 2768 [BGH 19.04.2005 - X ZR 15/04]; aber unten Rn 39), zB Zurückbehaltungsrecht, Rechtsstreit (BGHZ 79, 143 f), Zwangsvollstreckung (BGH WM 84, 1249), Insolvenzantrag, Kündigung (BGH NJW 05, 2768), Strafanzeige (BGHZ 25, 219; BAG NJW 99, 2061) oder Boykottaufruf im Arbeitskampf (BAG NJW 77, 318). Es müssen weder eine Bedenkzeit noch ein Widerrufsrecht (dazu BAG NJW 04, 2403 [BAG 27.11.2003 - 2 AZR 135/03]) eingeräumt werden (BAG NJW94, 1022). Die Verfolgung von Rechten ist selbst dann berechtigt, wenn das Recht nicht existiert, falls ein guter Glaube oder ein berechtigtes Interesse bestehen (BGH NJW 05, 2768 [BGH 19.04.2005 - X ZR 15/04]).

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