Rn 8

Abs 6 S 2 u. 3 sind Sollvorschriften, deren Nichtbeachtung folgenlos ist. Sie beinhalten insbesondere keine zwingenden Anforderungen an die Auswahl des gesetzlichen Richters iSv Art 101 I 2 GG. ›Belegbare‹ Kenntnisse sind solche, die durch vorangegangene Tätigkeiten, Lehrgänge oder Prüfungen nachgewiesen sind; ›alsbald‹ iSv Abs 6 S 3 bedeutet regelmäßig innerhalb höchstens eines Jahres (Zö/Lückemann Rz 10).

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