Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 07/2020, Terminsgebühr ... / 2 Aus den Gründen

1. Die Übertragung des Erinnerungsverfahrens von dem Einzelrichter auf die Kammer beruht auf § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob auch der nicht körperlich im Gerichtsgebäude eingetroffene, jedoch bereits auf dem Weg zum Gericht befindliche Rechtsanwalt, wenn er kurzfristig von einer Terminsaufhebung n...mehr

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AGS 07/2020, Terminsgebühr ... / 1 Sachverhalt

Mit in den Eröffnungsbeschluss integriertem Beschluss des Vorsitzenden wurde Rechtsanwalt A den Nebenklägern als Beistand bestellt. Ihm wurde der Ladungsplan vom selben Tage übermittelt, der Hauptverhandlungstermine am 26.9., 27.9., 2.10., 7.10., 8.10., 9.10., 10.10., 16.10., 17.10. und 21.10.2019, jeweils ab 09:00 Uhr, vorsah. Hierauf beantragte Rechtsanwalt G, da er an fast...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 2 Gerichtsverfahren: Entschädigung bei überlanger Dauer eines PKH-Verfahrens

Der Gesetzgeber hat in § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG geregelt, dass derjenige, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt wird (Einzelheiten zu der mit Wirkung vom 3.12.2011 in Kraft getretenen Vorschrift wurden bereits in HHG 8/2017 und HHG 5/2018 vorgestellt und analysiert. Zudem wurde die R...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Lohnsteuer-Nachs... / 10. Rechtsbehelf

Rz. 22 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Gegen schlichtes Verwaltungshandeln (z. B. Betreten von Grundstücken und Räume zur Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau) ist kein Einspruch gegeben. Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ergangene Verwaltungsakte (vgl. Rz. 21) können gemäß § 347 AO mit Einspruch angefochten werden. Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den Einspruch...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / G. Rechtswege

Rz. 156 Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Bei Rechtsstreitigkeiten bei der Anwendung des VermBG gilt:mehr

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Anhang 2 – ELStAM / IV. Verfahrensrecht

Rz. 118 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Sowohl die erstmalige Bildung der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale als auch deren späteren Änderungen sind eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 179 Absatz 1 AO, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 39 Absatz 1 Satz 4 EStG). Eine solche Feststellung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt, de...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Einzelheiten zum Festsetzungsverfahren

Rz. 128 Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Die Verwaltung der ArbN-Sparzulage obliegt den FÄ (§ 14 Abs 1 Satz 1 VermBG). Zuständig ist regelmäßig das > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN (> Zuständigkeit Rz 5 ff); bei ArbN, die ihren > Wohnsitz im > Ausland Rz 1 haben, ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zuständig (Abschn 15 Abs 3 VermBErl; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 180, ...mehr

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Anhang 10.2 – Betriebsprüfungsordnung

Stand: EL 122 – ET: 6/2020 vom 15. März 2000 (BStBl I, 368) – zuletzt geändert durch allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011, BStBl 2011 I, 710. - Auszug - Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen: I. Allgemeine Vorschriften § 1 – Anwendungsbereich der Betriebsprüfungsordnung (1) Die...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Zusammenveranlagung

Rz. 25 Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Das FA führt die Zusammenveranlagung anhand der von beiden Ehegatten eigenhändig unterschriebenen gemeinsamen Steuererklärung durch (§ 25 Abs 3 Satz 2 EStG; zu Einzelheiten > Steuererklärung und > Unterschrift). Dazu summiert es die Einkünfte, die die Ehegatten jeweils erzielt haben (im Einzelnen > Rz 27 ff), und rechnet sie ihnen gemeinsam ...mehr

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Anhang 2 – Arbeitszimmer / V. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Rz. 9 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Ein häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkei...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Veranlagungswahlrecht

Rz. 10 Stand: EL 122 – ET: 05/2020 Als "Veranlagen" wird das Verfahren bezeichnet, mit dem das FA die ESt gegen den Stpfl durch förmlichen > Steuerbescheid festsetzt. Erfüllen die Ehegatten die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs 1 EStG; > Rz 1), so können sie die Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung wählen (> Rz 3). Sind die Voraussetzungen des ...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / V. Rechtsbehelfe gegen Kosten in Justizverwaltungsverfahren

1. Überblick In den Justizverwaltungssachen, zu denen auch die Hinterlegungen bei den Hinterlegungsstellen der AGe zählen, werden Kosten nach dem JVKostG erhoben. Daneben bestehen in den Ländern Justizkostengesetze, die auf das JVKostG verweisen und die zudem eigene Gebührentatbestände vorsehen. Auch in den Justizverwaltungssachen wird der Kostenansatz durch einen Kostenbeamt...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / IV. Rechtsbehelfe gegen den gerichtlichen Kostenansatz

1. Einleitung Der Kostenansatz besteht in der Aufstellung der gerichtlichen Kostenrechnung. Er wird durch den Kostenbeamten in einem Justizverwaltungsverfahren erstellt. Der Kostenbeamte ist deshalb, anders als der Richter oder Rechtspfleger, weisungsgebunden. Anweisungsbefugt sind gem. § 36 KostVfg der Behördenvorstand (Präsident oder Direktor) sowie der Bezirksrevisor. Soll ...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 1. Überblick über die Rechtsbehelfe

Nach dem JVEG erhalten die herangezogenen Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer sowie die in § 23 JVEG bezeichneten Dritten und die ehrenamtlichen Richter ihre Entschädigung bzw. Vergütung. Die nach dem JVEG geleisteten Zahlungen sind vom Kostenschuldner als Gerichtskosten wieder einzuziehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.[9] Hinsichtlich ...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / II. Kostengrundentscheidung

Die Kostengrundentscheidung entfaltet eine Bindungswirkung, da sie sowohl den Kostenbeamten bei der Aufstellung des gerichtlichen Kostenansatzes als auch den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren bindet. Eine Korrektur der Kostengrundentscheidung ist in diesen Verfahren folglich ausgeschlossen und kann dort auch nicht mit einem Rechtsbehelf erreicht werden. Zudem soll...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe gegen kostenrechtliche Entscheidungen

I. Einleitung Die Berechnung und Festsetzung im Bereich der Justizkosten ist kompliziert, und zwar schon deshalb, weil zahlreiche Gesetze zu beachten sind. Das hat zur Folge, dass auch die gegen eine Entscheidung einzulegenden Rechtsbehelfe in verschiedenen Gesetzen verortet sind. Es bereitet deshalb immer wieder Schwierigkeiten, den richtigen Rechtsbehelf gegen eine Entschei...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 1. Einleitung

Ist der Wert in einem gerichtlichen Verfahren festgesetzt, kann gegen die durch das Gericht erfolgte Wertfestsetzung Beschwerde nach den Gerichtskostengesetzen eingelegt werden. Hat der Kostenbeamte den Wert hingegen selbstständig ermittelt, weil eine gerichtliche Wertfestsetzung unterblieben ist, muss Erinnerung eingelegt werden. Zu beachten ist zudem, dass sowohl der Koste...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 3. Rechtsbehelfe der Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten

An dem Verfahren nach § 4 JVEG sind die Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beteiligt, sondern ausschließlich die nach dem JVEG berechtigte Person und die Staatskasse.[11] Die Parteien und Beteiligten können deshalb die Höhe der nach dem JVEG geleisteten Zahlungen, die im Rahmen der Gerichtskosten (vgl. Nr. 9005 GKG-KostVerz., Nr. 2005 KV-FamGKG, Nr. 31005 GN...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 2. Rechtsbehelfe der nach dem JVEG berechtigten Personen

Die Zahlungen nach dem JVEG werden auf fristgerechten Antrag (§ 2 Abs. 1 JVEG) zunächst im Verwaltungsverfahren durch den Anweisungsbeamten festgesetzt und zur Auszahlung gebracht. Es handelt sich um einen haushaltsrechtlichen Akt. Ist die berechtigte Person oder der Vertreter der Staatskasse mit der Festsetzung des Anweisungsbeamten nicht einverstanden, kann die gerichtlich...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 1. Überblick

In den Justizverwaltungssachen, zu denen auch die Hinterlegungen bei den Hinterlegungsstellen der AGe zählen, werden Kosten nach dem JVKostG erhoben. Daneben bestehen in den Ländern Justizkostengesetze, die auf das JVKostG verweisen und die zudem eigene Gebührentatbestände vorsehen. Auch in den Justizverwaltungssachen wird der Kostenansatz durch einen Kostenbeamten aufgestel...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 1. Einleitung

Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine im Kostenfestsetzungsverfahren ergangene Entscheidung des Rechtspflegers, ist sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung einzulegen. Dabei ist zu beachten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren lediglich der betragsmäßigen Bezifferung der vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Kosten dient. Folglich kann mit dem Rechtsbehelf auch nur angegr...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / I. Einleitung

Die Berechnung und Festsetzung im Bereich der Justizkosten ist kompliziert, und zwar schon deshalb, weil zahlreiche Gesetze zu beachten sind. Das hat zur Folge, dass auch die gegen eine Entscheidung einzulegenden Rechtsbehelfe in verschiedenen Gesetzen verortet sind. Es bereitet deshalb immer wieder Schwierigkeiten, den richtigen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einzuleg...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / VII. Anfechtung der Wertfestsetzung

1. Einleitung Ist der Wert in einem gerichtlichen Verfahren festgesetzt, kann gegen die durch das Gericht erfolgte Wertfestsetzung Beschwerde nach den Gerichtskostengesetzen eingelegt werden. Hat der Kostenbeamte den Wert hingegen selbstständig ermittelt, weil eine gerichtliche Wertfestsetzung unterblieben ist, muss Erinnerung eingelegt werden. Zu beachten ist zudem, dass sow...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / VIII. Entschädigung/Vergütung von Betreuern, Pflegern und Vormündern sowie Verfahrensbeiständen

1. Einleitung Für die Festsetzung der folgenden Ansprüche gilt § 168 FamFG, auf den zahlreiche Vorschriften verweisen:[16]mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 3. Gerichtskosten

Während das Verfahren nach § 127 Abs. 1 GNotKG vor dem LG gebührenfrei ist, entstehen für Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nach Nrn. 19110, 19111 u. 19120 bis 19122 GNotKG-KostVerz.mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / III. Kostenfestsetzungsverfahren

1. Einleitung Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine im Kostenfestsetzungsverfahren ergangene Entscheidung des Rechtspflegers, ist sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung einzulegen. Dabei ist zu beachten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren lediglich der betragsmäßigen Bezifferung der vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Kosten dient. Folglich kann mit dem Rechtsbehelf au...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / VI. Entscheidungen nach dem JVEG

1. Überblick über die Rechtsbehelfe Nach dem JVEG erhalten die herangezogenen Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer sowie die in § 23 JVEG bezeichneten Dritten und die ehrenamtlichen Richter ihre Entschädigung bzw. Vergütung. Die nach dem JVEG geleisteten Zahlungen sind vom Kostenschuldner als Gerichtskosten wieder einzuziehen, soweit nicht ausdrücklich etwas ande...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 2. Verfahren nach den Gerichtskostengesetzen

2.1 Beschwerde Die Festsetzung des Werts[13] kann mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde (§ 68 Abs. 1 S. 1, 2 GKG, § 59 Abs. 1 S. 1, 2 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 1, 2 GNotKG). Der Beschwerdeführer muss durch die Wertfestsetzung beschwert sein. Eine Beschwer kann bei den Parteien oder Beteiligten, Ko...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / XI. Auffangregelung des § 30a EGGVG

1. Anwendungsbereich Ist ein kostenrechtlicher Verwaltungsakt, der beim Vollzug von GKG, FamGKG, GNotKG oder JVEG oder einer sonstigen kostenrechtlichen Vorschrift, die für ein gerichtliches Verfahren oder einen Justizverwaltungsverfahren gilt, nicht anfechtbar, weil das jeweilige Kostengesetz nicht ausdrücklich einen Rechtsbehelf vorsieht, greift die Auffangregelung des § 30...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / IX. Anfechtung von Notarkostenrechnungen

1. Antrag auf gerichtliche Entscheidung Nach § 127 Abs. 1 GNotKG kann über die Kostenberechnung des Notars (§ 19 GNotKG) die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Das gilt auch hinsichtlich der Entscheidung des Notars über die Verzinsungspflicht (§ 88 GNotKG), die Zahlungspflicht und der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11 GNotKG). Der Antrag kann von dem Kost...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 5. Fehlende aufschiebende Wirkung

Erinnerung und Beschwerde besitzen keine aufschiebende Wirkung (§ 66 Abs. 7 S. 1 GKG, § 57 Abs. 6 S. 1 FamGKG, 81 Abs. 7 S. 1 GNotKG), jedoch kann diese auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden. Das hat zur Folge, dass die Kostenrechnung trotz eingelegter Rechtsbehelfe zunächst zu bezahlen ist. Es ist deshalb ratsam, mit der Erinnerung zugleich eine Entscheidung über...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 4. Abänderung der Kostenfestsetzung nach Streitwertänderung

Da befristete Rechtsbehelfe stattfinden, erwächst auch der Kostenfestsetzungsbeschluss in formeller Rechtskraft (§ 705 ZPO) und kann, wenn ein Rechtsbehelf nicht eingelegt wird, nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr abgeändert werden. Eine Durchbrechung der formellen Rechtskraft findet aber ausnahmsweise statt, wenn nach erfolgter Kostenfestsetzung eine Entscheidung ...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 1. Einleitung

Der Kostenansatz besteht in der Aufstellung der gerichtlichen Kostenrechnung. Er wird durch den Kostenbeamten in einem Justizverwaltungsverfahren erstellt. Der Kostenbeamte ist deshalb, anders als der Richter oder Rechtspfleger, weisungsgebunden. Anweisungsbefugt sind gem. § 36 KostVfg der Behördenvorstand (Präsident oder Direktor) sowie der Bezirksrevisor. Soll der Kostenans...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 3. Beschwerde

Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt (§ 66 Abs. 2 GKG, § 57 Abs. 2 FamGKG, § 81 Abs. 2 GNotKG), wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in der Erinnerungsentscheidung zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht statthaft, hat aber der Rechtspfleger über die Erinnerung entschieden, findet die Erinneru...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 4. Weitere Beschwerde

Da das LG über die Beschwerde entscheidet, findet nach § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG die weitere Beschwerde statt, wenn sie das LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, wobe...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 2. Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Soll ein Kostenansatz in einer Justizverwaltungssache angefochten werden, ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. 1 S. 1 JVKostG zu stellen. Die Regelung findet aufgrund der in den Landesjustizkostengesetzen enthaltenen Verweisungen auch in den Verfahren vor den Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Regelung wegen § 1 Abs. 2 S. 1 JVKostG dort ni...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 1. Anwendungsbereich

Ist ein kostenrechtlicher Verwaltungsakt, der beim Vollzug von GKG, FamGKG, GNotKG oder JVEG oder einer sonstigen kostenrechtlichen Vorschrift, die für ein gerichtliches Verfahren oder einen Justizverwaltungsverfahren gilt, nicht anfechtbar, weil das jeweilige Kostengesetz nicht ausdrücklich einen Rechtsbehelf vorsieht, greift die Auffangregelung des § 30a EGGVG ein.[19] Sol...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 2. Erinnerung

Gegen den gerichtlichen Kostenansatz findet die Erinnerung statt (§ 66 Abs. 1 GKG, § 57 Abs. 1 FamGKG, § 81 Abs. 1 GNotKG). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, welches die Kosten angesetzt hat (§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG, § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG, § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Soll also die Kostenrechnung der Rechtsmittelinstanz angegriffen werden, ist für die Erinnerung diese...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 6. Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG bei Rechtspflegerentscheidung

Ist das Verfahren, in dem der gerichtliche Kostenansatz aufgestellt wurde, nach dem RPflG dem Rechtspfleger übertragen, entscheidet dieser auch über die Erinnerung gegen den Kostenansatz. Gegen die vom Rechtspfleger erlassene Erinnerungsentscheidung findet wegen § 11 Abs. 1 RPflG gleichfalls die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG, § 57 Abs. 2 FamGKG, § 81 Abs. 2 GNotKG statt. I...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 4. Keine Anwaltliche Vertretung erforderlich

Für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren bedarf es auch dann keiner anwaltlichen Vertretung, wenn in dem Verfahren, in dem die Kostenrechnung erstellt wurde, Anwaltszwang besteht (§ 66 Abs. 5 S. 1 GKG, § 57 Abs. 4 S. 1 FamGKG, § 81 Abs. 5 S. 1 GNotKG). Wird jedoch ein Anwalt beauftragt, gelten die allgemeinen Regelungen der jeweiligen Verfahrensordnung für die Bevollmäch...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 3. Beschwerde gegen die Entscheidung des AG

Gegen die Entscheidung des AG über die Einwendungen findet die Beschwerde statt (§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG), wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder die Zulassung der Beschwerde erfolgt ist. Die Beschwerde ist nicht fristgebunden. Sie ist bei dem AG einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 5 S....mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 2. Festsetzung im Verwaltungsverfahren

Die Festsetzung und Auszahlung der Ansprüche erfolgt zunächst in einem Verwaltungsverfahren (§ 168 Abs. 1 S. 4 FamFG), wenn sich die Ansprüche gegen die Staatskasse richten. Mit dem Verweis auf das JVEG soll jedoch lediglich die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bestimmt werden. Eine Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe des § 4 JVEG oder der Fristen des § 2 JVEG ist damit ...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 3. Beschwerde gegen die Entscheidung des AG

Gegen die Entscheidung des AG findet die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder die Zulassung der Beschwerde erfolgt ist (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 2 GNotKG). Die Beschwerde ist nicht fristgebunden. Sie ist bei dem AG einzulegen (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 5 S. 4 GNotKG). Es besteht ein Abhilferecht (§ 30a Abs. 2 S. 3...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 3. Gerichtliche Festsetzung

Eine Festsetzung durch das Gericht mittels Beschlusses erfolgt nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die gerichtliche Festsetzung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Antragsberechtigt ist derjenige, der einen Anspruch geltend macht, also insbesondere Betreuer, Pfleger, Vormund und Verfahrensbeistand. Zuständig ist das Gericht bei de...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 4. Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Gegen die gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG findet die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statt. Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, muss der Beschwerdewert 600,00 EUR übersteigen oder eine Zulassung erfolgen (§ 61 Abs. 1, 2 FamFG). Die Beschwerde ist befristet und muss binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheid...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 5. Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG

Ist die gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG durch den Rechtspfleger erfolgt und ist eine Beschwerde nach § 61 Abs. 1, 2 FamFG nicht zulässig, findet die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Der R...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 3. Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG

Ist die sofortige Beschwerde nicht zulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wurde, so findet stets die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt, da es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers handelt. Die Erinnerung ist fristgebunden und binnen zwei Wochen nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung einzulegen (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Der Rechtspfleger besitzt ...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 2. Sofortige Beschwerde

Gegen die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Ist der Beschwerdewert nicht erreicht, findet, weil die angegriffene Entscheidung durch den Rechtspfleger erlassen wurde, die befristete Erinnerung nach § 11 RPflG statt (s. ...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 1. Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Nach § 127 Abs. 1 GNotKG kann über die Kostenberechnung des Notars (§ 19 GNotKG) die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Das gilt auch hinsichtlich der Entscheidung des Notars über die Verzinsungspflicht (§ 88 GNotKG), die Zahlungspflicht und der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11 GNotKG). Der Antrag kann von dem Kostenschuldner gestellt werden, von dem No...mehr

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AGS 06/2020, Rechtsbehelfe ... / 4. Weitere Beschwerde

Da das LG über die Beschwerde entscheidet, findet nach § 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG die weitere Beschwerde statt, wenn sie das LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, wo...mehr