Gegen die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Ist der Beschwerdewert nicht erreicht, findet, weil die angegriffene Entscheidung durch den Rechtspfleger erlassen wurde, die befristete Erinnerung nach § 11 RPflG statt (s. unten Nr. 3).

Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen, und zwar bei dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Kann dieser nicht zugestellt werden, spätestens fünf Monate nach der Beschlussverkündung. Auch in Strafsachen beträgt die Beschwerdefrist, abweichend von § 311 Abs. 2 StPO, zwei Wochen (§ 464b S. 4 StPO). In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt gleichfalls die Zwei-Wochen-Frist (§ 85 FamFG i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, in der die angegriffene Entscheidung benannt werden muss und zu erklären ist, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird (§ 569 Abs. 2 ZPO).

Der Rechtspfleger besitzt ein Abhilferecht (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO). Hilft er nicht ab, hat er die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Beschwerdegericht bestimmt sich nach allgemeinen Vorschriften, so dass z.B. in Familiensachen das OLG zuständig ist. Durch das Beschwerdegericht erfolgt von Amts wegen die Prüfung, ob die sofortige Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist (§ 572 Abs. 2 S. 1 ZPO) und hat sie anderenfalls als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet sodann die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO statt.

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