Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt (§ 66 Abs. 2 GKG, § 57 Abs. 2 FamGKG, § 81 Abs. 2 GNotKG), wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in der Erinnerungsentscheidung zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht statthaft, hat aber der Rechtspfleger über die Erinnerung entschieden, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.

Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Es besteht ein Abhilferecht, anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die weitere Beschwerde statt, wenn das LG entschieden hat (§ 66 Abs. 4 GKG, § 81 Abs. 4 GNotKG). Entscheidungen des OLG und des BGH sind unanfechtbar.

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