Gegen die gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG findet die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statt. Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, muss der Beschwerdewert 600,00 EUR übersteigen oder eine Zulassung erfolgen (§ 61 Abs. 1, 2 FamFG). Die Beschwerde ist befristet und muss binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden (§ 63 Abs. 1 FamFG). Zu beachten ist, dass der Staatskasse in Betreuungssachen eine dreimonatige Beschwerdefrist eingeräumt ist (§ 304 Abs. 2 FamFG).

Ein Abhilferecht besteht nur, soweit es sich nicht um eine Familiensache handelt (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG). Vormundschaften und die Kindschaftssachen, in denen ein Verfahrensbeistand bestellt wird, zählen zu den Familiensachen. Ebenso die Umgangsverfahren, in denen ein Umgangspfleger bestellt wird.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statt, wenn sie zugelassen wurde.

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