Rz. 156
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei Rechtsstreitigkeiten bei der Anwendung des VermBG gilt:
• | Für Streitigkeiten zwischen ArbN und ArbG, in denen der ArbN einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrags nach § 10 VermBG oder seine Aufhebung geltend macht oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Erfüllung verlangt, sind nach § 2 ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig. |
• | Für entsprechende Streitigkeiten im öffentlichen Dienst sind die Verwaltungsgerichte bzw die ordentlichen Gerichte zuständig. |
• | Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Festsetzung von ArbN-Sparzulagen und über nach § 14 VermBG ergehende Verwaltungsakte, zB Rückzahlungsbescheide, sind die Finanzgerichte zuständig; § 14 Abs 8 VermBG iVm § 33 FGO; > Rechtsbehelfe Rz 12, 32 ff. |
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