1. Einleitung

Der Kostenansatz besteht in der Aufstellung der gerichtlichen Kostenrechnung. Er wird durch den Kostenbeamten in einem Justizverwaltungsverfahren erstellt. Der Kostenbeamte ist deshalb, anders als der Richter oder Rechtspfleger, weisungsgebunden. Anweisungsbefugt sind gem. § 36 KostVfg der Behördenvorstand (Präsident oder Direktor) sowie der Bezirksrevisor.

Soll der Kostenansatz angegriffen werden, ist Erinnerung nach dem jeweiligen Gerichtskostengesetz einzulegen, z.B. weil eine falsche Gebühr zugrunde gelegt wurde (Nr. 1210 statt Nr. 1211 GKG-KostVerz.), ein falscher Kostenschuldner in Anspruch genommen oder Kostenvorschüsse nicht angerechnet bzw. unrichtig verrechnet worden sind. Ist hingegen der Streitwert unrichtig, muss unterschieden werden: War der Streitwert bereits durch das Gericht (Richter oder Rechtspfleger) festgesetzt, muss Streitwertbeschwerde (s. unten VII) eingelegt werden, denn der Kostenbeamte ist an einen gerichtlich festgesetzten Wert gebunden. War der Streitwert noch nicht durch das Gericht festgesetzt, sondern hat der Kostenbeamte diesen selbstständig ermittelt, ist ein Antrag auf (erstmalige) Wertfestsetzung zu stellen. Eine Erinnerung gegen den vom Kostenbeamten selbstständig ermittelten Wert wird deshalb regelmäßig in einen Antrag auf Wertfestsetzung umgedeutet.

Sind in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auch Gerichtskosten festgesetzt, die der unterlegene Gegner zu erstatten hat und will dieser die festgesetzten Gerichtskosten angreifen, so ist sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung (§ 11 RPflG) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einzulegen.[4] Das ist schon deshalb erforderlich, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss anderenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsbehelfsfristen in formeller Rechtskraft erwachsen würde. Hinzu kommt, dass die Rspr. derjenigen Partei, die seitens der Staatskasse weder im Kostenansatz als Schuldner bezeichnet noch zur Zahlung von Kosten aufgefordert worden ist, ein Erinnerungsrecht nach den Gerichtskostengesetzen abspricht.[5]

Lediglich dann, wenn der Erstattungsschuldner zugleich alleiniger Kostenschuldner nach den Vorschriften der Gerichtskostengesetze ist, steht ihm die Erinnerung nach den Gerichtskostengesetzen offen und er kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit dem Einwand überhöhter Gerichtskosten gehört werden.[6] Es ist aber auch in diesen Fällen ratsam, den Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren vorzutragen und zugleich darum zu bitten, die Entscheidung solange auszusetzen, bis über die Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung entschieden ist.

Überblick über die Rechtsbehelfe

[6] BGH JurBüro 2012, 84.

2. Erinnerung

Gegen den gerichtlichen Kostenansatz findet die Erinnerung statt (§ 66 Abs. 1 GKG, § 57 Abs. 1 FamGKG, § 81 Abs. 1 GNotKG). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, welches die Kosten angesetzt hat (§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG, § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG, § 81 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Soll also die Kostenrechnung der Rechtsmittelinstanz angegriffen werden, ist für die Erinnerung dieses Gericht zuständig. Sind in einer Strafsache die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt worden, ist das erstinstanzliche Gericht zuständig (§ 66 Abs. 1 S. 2 GKG).

Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, welches für die Erinnerungsentscheidung zuständig ist (§ 66 Abs. 5 S. 3 GKG, § 57 Abs. 4 S. 3 FamGKG, § 81 Abs. 5 S. 3 GNotKG). In Strafsachen kann die Erinnerung davon abweichend auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, welche die Kosten angesetzt hat (§ 66 Abs. 5 S. 4 GKG). Die Erinnerung ist nicht fristgebunden, kann aber gegebenenfalls verwirkt sein, wenn die Erinnerung nach sehr langer Zeit eingelegt wird.

Der Kostenbeamte besitzt ein Abhilferecht (§ 28 Abs. 2 S. 1 KostVfg). Er kann jedoch nur in vollem Umfang abhelfen. Will er der Erinnerung überhaupt nicht oder nur teilweise abhelfen, hat er die Erinnerung dem Bezirksrevisor vorzulegen (§ 28 Abs. 2 S. 2 KostVfg). Wird diesem eine Erinnerung vorgelegt, prüft er, ob der Kostenansatz im Verwaltungsweg zu ändern ist oder ob Anlass besteht, für die Staatskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen (§ 38 Abs. 2 S. 2 KostVfg). Wird durch den Bezirksrevisor keine Berichtigung der Kostenrechnung angeordnet, veranlasst der Bezirksrevisor, dass die Akten unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Vertreter der Staatskasse ist folglich bei jeder Erinnerung, der nicht schon durch den Kostenbeamten vollumfänglich abgeholfen wird, zu beteiligen.

Das Gericht entscheidet sodann durch Beschluss. Ist für das Verfahren, in dem die Kostenrechnung erstellt wurde, nach dem RPflG der Rechtspfleger zuständig, entscheidet dieser auch über die Erinnerung. Hat der Rechtspfleger den gerichtlichen Kostenansatz als Kostenbeamter aufgestellt, kann er zwar der Erinnerung nach § 28 Abs. 2 S. 1 KostVfg vollumfänglich abhelfen, jedoch ist er vom Erlass der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung nach § 10 RPflG, § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen.

3. Beschwerde

Gegen die Entsc...

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