Leitsatz (amtlich)

1. Die Zulässigkeit der Erinnerung gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG setzt voraus, dass der Erinnerungsführer durch den Kostenansatz beschwert ist; das ist nicht der Fall, wenn der Erinnerungsführer weder im Kostenansatz als Schuldner bezeichnet noch zur Zahlung von Kosten aufgefordert worden ist.

2. Die Gebührenprivilegierung der Nr. 1223 KV GKG ist für den Fall, dass sich die Parteien im Berufungsverfahren vergleichen, die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO dem Gericht überlassen und auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichten, nicht analog anwendbar.

3. Die Qualität der Sachverständigenleistung hat auf die Höhe der zu gewährenden Vergütung grundsätzlich keinen Einfluss.

 

Normenkette

GKG § 66; GKG KV Nr. 1223

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 01.03.2016; Aktenzeichen I-22 U 15/11)

LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 66/08)

 

Tenor

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin zu 1) gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1.3.2016 (Bl. XVI GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 2.3.2016 (Bl. XVIc GA, Kassenzeichen 700501002001) wird als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers zu 2) gegen den vorgenannten Kostenansatz wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Erinnerung der Erinnerungsführerin zu 1) ist unzulässig. Sie ist durch den Kostenansatz nicht beschwert, denn sie ist weder im Kostenansatz als Schuldnerin bezeichnet noch zur Zahlung von Kosten aufgefordert worden (vgl. Senat, 10 W 329/84, Beschluss vom 15.1.1985).

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers zu 2) ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Nr. 1223 KV GKG nicht vor.

Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urteil vom 17.11.2009 - XI ZR 36/09 -, juris Rn. 23).

Vorliegend fehlt es an einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. Senat, I-10 W 65/16, Beschluss vom 9.6.2009).

In der ursprünglichen Fassung des KV GKG war eine Regelung über Gebührenermäßigungen im Fall von Erledigungserklärungen im Berufungsverfahren nicht enthalten. Der Gesetzgeber des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, das am 1.7.2004 in Kraft getreten ist, hat in Nr. 1222 Ziffer 4 KV GKG eine Regelung zur Kostenermäßigung im Fall von Erledigungserklärungen im Berufungsverfahren getroffen. Diese ist ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, dass keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Im Rahmen der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1971, S. 159f) führt der Gesetzgeber aus, nach Nummer 1222 KV GKG-E solle sich die pauschale Verfahrensgebühr grundsätzlich nur unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Verfahrensgebühr der ersten Instanz vorgesehen sind, auf 2,0 ermäßigen. Hierzu (Nr. 1211 KV-GKG-E) heißt es in der Gesetzesbegründung, in Rechtsprechung und Literatur sei umstritten, ob bereits das geltende Recht im Fall von Erledigungserklärungen eine Gebührenprivilegierung zulasse. Zum Meinungsstand wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf Zöller-Vollkommer/Herget, ZPO, 23. Aufl. Rn. 59 zu § 91a, verwiesen. In dieser - sich gerade einmal auf eine halbe Seite erstreckenden - Fundstelle wird der Fall, dass "sich die Parteien vergleichen und die Kostenregelung dem Gericht überlassen, selbst wenn sie dabei auf die Begründung verzichten" ausdrücklich erwähnt und der Meinungsstand mit Rechtsprechungsnachweisen untermauert. Angesichts dessen erscheint es dem Senat ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber gerade diesen Fall in seinem - dem Gesetzgebungsverfahren des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zugrunde liegenden - Regelungsplan übersehen hat. Vielmehr liegt nahe, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung ausschließlich solche Fälle privilegieren wollte, in denen eine Meinungsbildung des Gerichts über die Kostentragungspflicht entfällt. Billigkeitserwägungen, die letztlich nur auf eine Beurteilung hinauslaufen, ob der Gesetzgeber bei der Neukonzeption der Nr. 1222 KV-GKG auch die "richtige" Entscheidung getroffen hat, sind im Hinblick darauf obsolet.

2. Soweit die...

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