I. Einleitung

Die Berechnung und Festsetzung im Bereich der Justizkosten ist kompliziert, und zwar schon deshalb, weil zahlreiche Gesetze zu beachten sind. Das hat zur Folge, dass auch die gegen eine Entscheidung einzulegenden Rechtsbehelfe in verschiedenen Gesetzen verortet sind. Es bereitet deshalb immer wieder Schwierigkeiten, den richtigen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einzulegen, auch weil oftmals gar nicht so einfach zu erkennen ist, was für eine Entscheidung angegriffen werden muss, um zum gewünschten Erfolg zu gelangen. Kostenentscheidung, Wertfestsetzung, Gerichtskostenansatz und Kostenfestsetzung hängen zwar eng miteinander zusammen und wirken auch aufeinander ein, stellen aber dennoch verschiedene Entscheidungen dar.

Um den richtigen Rechtsbehelf einlegen zu können, ist daher zunächst genau zu prüfen, welche Entscheidung angegriffen werden soll. Zu unterscheiden sind insbesondere folgende Bereiche:

Kostengrundentscheidung,
Kostenansatz (Gerichtskostenrechnung),
Kostenfestsetzung (Erstattung von Anwalts- und Parteikosten vom unterlegenen Gegner),
Anfechtung von Entscheidungen über die Wertfestsetzung,
Notarkosten,
Sonstige Vergütungen und Entschädigungen (z.B. für Betreuer, Pfleger, Zeugen, Sachverständige usw.).

Im Folgenden soll ein Überblick über die jeweils statthaften Rechtsbehelfe gegeben werden und diese kurz vorgestellt werden. Auf eine ausführliche Behandlung muss wegen der Vielzahl leider verzichtet werden, jedoch ermöglichen die Ausführungen dem Leser eine eigenständige Prüfung, da die einschlägigen Normen genannt werden.

II. Kostengrundentscheidung

Die Kostengrundentscheidung entfaltet eine Bindungswirkung, da sie sowohl den Kostenbeamten bei der Aufstellung des gerichtlichen Kostenansatzes als auch den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren bindet. Eine Korrektur der Kostengrundentscheidung ist in diesen Verfahren folglich ausgeschlossen und kann dort auch nicht mit einem Rechtsbehelf erreicht werden. Zudem soll im Kostenfestsetzungsverfahren nur der bereits mit der Kostengrundentscheidung titulierte Erstattungsanspruch beziffert werden. Soll deshalb der Erstattungsanspruch selbst angegriffen werden, muss sich das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung richten.

Bei der Anfechtung von Kostenentscheidungen können Besonderheiten bestehen. So kann etwa in Zivilsachen die Kostenentscheidung gem. § 99 Abs. 1 ZPO im Regelfall nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung, also nicht isoliert, angegriffen werden. Wird der Erlass einer Kostenentscheidung jedoch gänzlich abgelehnt, greift § 99 Abs. 1 ZPO nicht ein.[1] Wegen § 99 Abs. 1 ZPO kann eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann erfolgen, wenn das Gesetz sie zulässt. In Zivilsachen kommt sie danach insbesondere in den Fällen der §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5, 380 Abs. 3, 409 Abs. 2 ZPO in Betracht.

In Familiensachen ist zu differenzieren: Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 58 ff. FamFG, in den Ehe- und Familienstreitsachen hingegen – außer in den auch in Zivilsachen geltenden Ausnahmen – nicht statthaft, weil § 99 Abs. 1 ZPO über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG Anwendung findet.[2]

In Strafsachen ist die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO mit der sofortigen Beschwerde nach § 311 StPO angreifbar. Die Kostenentscheidung kann deshalb sowohl isoliert als auch neben einem Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung angegriffen werden.[3] Eine Anfechtung der Kostenentscheidung ist jedoch unstatthaft, wenn die Hauptsacheentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht angreifbar ist (§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO).

[1] Zöller/Herget, 33. Aufl., § 91 ZPO Rn 3.
[2] Zöller/Herget, § 58 FamFG Rn 5 unter Hinweis auf BGH AGS 2011, 615.
[3] Gercke/Julius/Temming/Zöller, 6. Aufl., § 464 Rn 14.

III. Kostenfestsetzungsverfahren

1. Einleitung

Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine im Kostenfestsetzungsverfahren ergangene Entscheidung des Rechtspflegers, ist sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung einzulegen. Dabei ist zu beachten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren lediglich der betragsmäßigen Bezifferung der vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Kosten dient. Folglich kann mit dem Rechtsbehelf auch nur angegriffen werden, dass einzelne Kostenpositionen festgesetzt oder abgesetzt wurden, z.B. dass nicht notwendige Reisekosten festgesetzt wurden oder zu hohe Gebühren berechnet sind.

Zu beachten ist jedoch, dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren an die gerichtliche Kostenentscheidung im Urteil bzw. Beschluss gebunden ist, sodass die sich aus der Kostenentscheidung selbst ergebende Erstattungspflicht nicht angegriffen werden kann.

Überblick über die statthaften Rechtsbehelfe

2. Sofortige Beschwerde

Gegen die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Ist der Beschwerdewert nicht erreicht, findet, weil die angegriffene Entscheidung durch den Rechtspfleger erlassen wurde, die befristete Erinnerung nach § 11 RPf...

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