Erinnerung und Beschwerde besitzen keine aufschiebende Wirkung (§ 66 Abs. 7 S. 1 GKG, § 57 Abs. 6 S. 1 FamGKG, 81 Abs. 7 S. 1 GNotKG), jedoch kann diese auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden. Das hat zur Folge, dass die Kostenrechnung trotz eingelegter Rechtsbehelfe zunächst zu bezahlen ist. Es ist deshalb ratsam, mit der Erinnerung zugleich eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu beantragen. Da die Gerichtskassen, denen die Vollstreckung der Gerichtskosten nach dem JBeitrG obliegt, von der eingelegten Erinnerung keine obligatorische Mitteilung erhalten, läuft die Vollstreckung weiter, wenn durch die Gerichte keine Mitteilung an die Gerichtskasse erfolgt und/oder in den elektronischen Haushaltsprogrammen zu der jeweiligen Sollstellung der Zeitpunkt der Fälligkeit nicht nach hinten geschoben wird.

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