Die Kostengrundentscheidung entfaltet eine Bindungswirkung, da sie sowohl den Kostenbeamten bei der Aufstellung des gerichtlichen Kostenansatzes als auch den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren bindet. Eine Korrektur der Kostengrundentscheidung ist in diesen Verfahren folglich ausgeschlossen und kann dort auch nicht mit einem Rechtsbehelf erreicht werden. Zudem soll im Kostenfestsetzungsverfahren nur der bereits mit der Kostengrundentscheidung titulierte Erstattungsanspruch beziffert werden. Soll deshalb der Erstattungsanspruch selbst angegriffen werden, muss sich das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung richten.

Bei der Anfechtung von Kostenentscheidungen können Besonderheiten bestehen. So kann etwa in Zivilsachen die Kostenentscheidung gem. § 99 Abs. 1 ZPO im Regelfall nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung, also nicht isoliert, angegriffen werden. Wird der Erlass einer Kostenentscheidung jedoch gänzlich abgelehnt, greift § 99 Abs. 1 ZPO nicht ein.[1] Wegen § 99 Abs. 1 ZPO kann eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann erfolgen, wenn das Gesetz sie zulässt. In Zivilsachen kommt sie danach insbesondere in den Fällen der §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5, 380 Abs. 3, 409 Abs. 2 ZPO in Betracht.

In Familiensachen ist zu differenzieren: Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 58 ff. FamFG, in den Ehe- und Familienstreitsachen hingegen – außer in den auch in Zivilsachen geltenden Ausnahmen – nicht statthaft, weil § 99 Abs. 1 ZPO über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG Anwendung findet.[2]

In Strafsachen ist die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 StPO mit der sofortigen Beschwerde nach § 311 StPO angreifbar. Die Kostenentscheidung kann deshalb sowohl isoliert als auch neben einem Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung angegriffen werden.[3] Eine Anfechtung der Kostenentscheidung ist jedoch unstatthaft, wenn die Hauptsacheentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht angreifbar ist (§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO).

[1] Zöller/Herget, 33. Aufl., § 91 ZPO Rn 3.
[2] Zöller/Herget, § 58 FamFG Rn 5 unter Hinweis auf BGH AGS 2011, 615.
[3] Gercke/Julius/Temming/Zöller, 6. Aufl., § 464 Rn 14.

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