Da das LG über die Beschwerde entscheidet, findet nach § 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG die weitere Beschwerde statt, wenn sie das LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, wobei §§ 546, 547 ZPO entsprechend gelten (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG). Über die weitere Beschwerde entscheidet das OLG, dessen Entscheidung unanfechtbar ist.

Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 6/2020, S. 261 - 271

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