Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine im Kostenfestsetzungsverfahren ergangene Entscheidung des Rechtspflegers, ist sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung einzulegen. Dabei ist zu beachten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren lediglich der betragsmäßigen Bezifferung der vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Kosten dient. Folglich kann mit dem Rechtsbehelf auch nur angegriffen werden, dass einzelne Kostenpositionen festgesetzt oder abgesetzt wurden, z.B. dass nicht notwendige Reisekosten festgesetzt wurden oder zu hohe Gebühren berechnet sind.

Zu beachten ist jedoch, dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren an die gerichtliche Kostenentscheidung im Urteil bzw. Beschluss gebunden ist, sodass die sich aus der Kostenentscheidung selbst ergebende Erstattungspflicht nicht angegriffen werden kann.

Überblick über die statthaften Rechtsbehelfe

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