In den Justizverwaltungssachen, zu denen auch die Hinterlegungen bei den Hinterlegungsstellen der AGe zählen, werden Kosten nach dem JVKostG erhoben. Daneben bestehen in den Ländern Justizkostengesetze, die auf das JVKostG verweisen und die zudem eigene Gebührentatbestände vorsehen. Auch in den Justizverwaltungssachen wird der Kostenansatz durch einen Kostenbeamten aufgestellt, der gegenüber dem Behördenvorstand und dem Bezirksrevisor weisungsgebunden ist. In den Fällen, in denen Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, ist die konkrete Gebührenhöhe durch den Beamten zu bestimmen, dem die Sachentscheidung in der Justizverwaltungssache obliegt (§ 46 KostVfg).

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