Ist das Verfahren, in dem der gerichtliche Kostenansatz aufgestellt wurde, nach dem RPflG dem Rechtspfleger übertragen, entscheidet dieser auch über die Erinnerung gegen den Kostenansatz. Gegen die vom Rechtspfleger erlassene Erinnerungsentscheidung findet wegen § 11 Abs. 1 RPflG gleichfalls die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG, § 57 Abs. 2 FamGKG, § 81 Abs. 2 GNotKG statt. Ist die Beschwerde aber unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird und durch den Rechtspfleger auch keine Zulassung erfolgt ist, so findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt. Diese ist fristgebunden und muss binnen zwei Wochen nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung eingelegt werden (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Der Rechtspfleger besitzt ein Abhilferecht, anderenfalls hat er die Erinnerung dem Abteilungsrichter vorzulegen, der abschließend entscheidet (§ 11 Abs. 2 S. 5, 6 RPflG). I.Ü. verweist § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG auf die für die sofortige Beschwerde geltenden Regelungen.

Hat der Rechtspfleger zuvor als Kostenbeamter den gerichtlichen Kostenansatz selbst aufgestellt, ist er gem. § 10 RPflG, § 41 Nr. 6 ZPO an der Entscheidung über die Erinnerung gehindert. An seine Stelle tritt jedoch nicht der Abteilungsrichter, sondern ein anderer Rechtspfleger als Vertreter.[8]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge