Der Kostenansatz besteht in der Aufstellung der gerichtlichen Kostenrechnung. Er wird durch den Kostenbeamten in einem Justizverwaltungsverfahren erstellt. Der Kostenbeamte ist deshalb, anders als der Richter oder Rechtspfleger, weisungsgebunden. Anweisungsbefugt sind gem. § 36 KostVfg der Behördenvorstand (Präsident oder Direktor) sowie der Bezirksrevisor.

Soll der Kostenansatz angegriffen werden, ist Erinnerung nach dem jeweiligen Gerichtskostengesetz einzulegen, z.B. weil eine falsche Gebühr zugrunde gelegt wurde (Nr. 1210 statt Nr. 1211 GKG-KostVerz.), ein falscher Kostenschuldner in Anspruch genommen oder Kostenvorschüsse nicht angerechnet bzw. unrichtig verrechnet worden sind. Ist hingegen der Streitwert unrichtig, muss unterschieden werden: War der Streitwert bereits durch das Gericht (Richter oder Rechtspfleger) festgesetzt, muss Streitwertbeschwerde (s. unten VII) eingelegt werden, denn der Kostenbeamte ist an einen gerichtlich festgesetzten Wert gebunden. War der Streitwert noch nicht durch das Gericht festgesetzt, sondern hat der Kostenbeamte diesen selbstständig ermittelt, ist ein Antrag auf (erstmalige) Wertfestsetzung zu stellen. Eine Erinnerung gegen den vom Kostenbeamten selbstständig ermittelten Wert wird deshalb regelmäßig in einen Antrag auf Wertfestsetzung umgedeutet.

Sind in einem Kostenfestsetzungsbeschluss auch Gerichtskosten festgesetzt, die der unterlegene Gegner zu erstatten hat und will dieser die festgesetzten Gerichtskosten angreifen, so ist sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung (§ 11 RPflG) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss einzulegen.[4] Das ist schon deshalb erforderlich, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss anderenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsbehelfsfristen in formeller Rechtskraft erwachsen würde. Hinzu kommt, dass die Rspr. derjenigen Partei, die seitens der Staatskasse weder im Kostenansatz als Schuldner bezeichnet noch zur Zahlung von Kosten aufgefordert worden ist, ein Erinnerungsrecht nach den Gerichtskostengesetzen abspricht.[5]

Lediglich dann, wenn der Erstattungsschuldner zugleich alleiniger Kostenschuldner nach den Vorschriften der Gerichtskostengesetze ist, steht ihm die Erinnerung nach den Gerichtskostengesetzen offen und er kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit dem Einwand überhöhter Gerichtskosten gehört werden.[6] Es ist aber auch in diesen Fällen ratsam, den Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren vorzutragen und zugleich darum zu bitten, die Entscheidung solange auszusetzen, bis über die Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung entschieden ist.

Überblick über die Rechtsbehelfe

[6] BGH JurBüro 2012, 84.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge