Gegen die Entscheidung des AG findet die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder die Zulassung der Beschwerde erfolgt ist (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 2 GNotKG).

Die Beschwerde ist nicht fristgebunden. Sie ist bei dem AG einzulegen (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 5 S. 4 GNotKG). Es besteht ein Abhilferecht (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 1 GNotKG). Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 5 S. 1 GNotKG). Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es nicht. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 7 S. 1 GNotKG). Beschwerdegericht ist stets das LG, und zwar unabhängig vom Rechtszug der Hauptsache.[24]

[24] OLG Karlsruhe JurBüro 2019, 149.

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