Ist ein kostenrechtlicher Verwaltungsakt, der beim Vollzug von GKG, FamGKG, GNotKG oder JVEG oder einer sonstigen kostenrechtlichen Vorschrift, die für ein gerichtliches Verfahren oder einen Justizverwaltungsverfahren gilt, nicht anfechtbar, weil das jeweilige Kostengesetz nicht ausdrücklich einen Rechtsbehelf vorsieht, greift die Auffangregelung des § 30a EGGVG ein.[19] Solche Justizverwaltungsakte sind folglich stets anfechtbar.

Anwendungsfälle sind beispielsweise Verwaltungsakte wegen Stundung, Erlass[20] oder Niederschlagung von Gerichtskosten sowie Verwaltungsakte wegen einer Aufrechnung.[21] Da § 30a EGGVG aber nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit gilt, ist bei solchen Streitigkeiten im Bereich der Fachgerichtsbarkeiten jedoch der Verwaltungsrechtsweg gegeben.[22]

[19] § 30a EGGVG hat mit Wirkung v. 25.4.2006 Art. XI § 1 KostRÄndG 1957 abgelöst, der bis dahin als entsprechende Auffangregelung fungierte.
[20] OLG Karlsruhe JurBüro 2019, 149.
[21] AG Hamm, Beschl. v. 7.8.2019 – 18 AR 31/19.
[22] OVG Berlin-Brandenburg NVwZ-RR 2011, 342; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.2.2011 – L 5 AS 2430/10.

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