Da befristete Rechtsbehelfe stattfinden, erwächst auch der Kostenfestsetzungsbeschluss in formeller Rechtskraft (§ 705 ZPO) und kann, wenn ein Rechtsbehelf nicht eingelegt wird, nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr abgeändert werden. Eine Durchbrechung der formellen Rechtskraft findet aber ausnahmsweise statt, wenn nach erfolgter Kostenfestsetzung eine Entscheidung ergeht, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird und diese Wertfestsetzung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt. In diesen Fällen ist der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag hin zu ändern (§ 107 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Der Antrag ist binnen eines Monats bei dem Gericht der ersten Instanz zu stellen (§ 107 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses und wenn es einer solchen nicht bedarf, mit dessen Verkündung (§ 107 Abs. 2 S. 2 ZPO). Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 107 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Gegen die Entscheidung über den Abänderungsantrag und den abgeänderten Kostenfestsetzungsbeschluss findet wiederum die sofortige Beschwerde statt (§ 107 Abs. 3, § 104 Abs. 3 ZPO), wenn der Beschwerdewert mehr als 200,00 EUR beträgt. Anderenfalls findet, weil es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers handelt, die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.

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