Ist die sofortige Beschwerde nicht zulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wurde, so findet stets die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt, da es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers handelt.

Die Erinnerung ist fristgebunden und binnen zwei Wochen nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung einzulegen (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Der Rechtspfleger besitzt ein Abhilferecht, anderenfalls hat er die Erinnerung dem Abteilungsrichter vorzulegen, der abschließend entscheidet (§ 11 Abs. 2 S. 5, 6 RPflG). I.Ü. verweist § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG auf die für die sofortige Beschwerde geltenden Regelungen.

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