Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die durch das RPflVereinfG eingefügte und zuletzt durch das G zur Änderung des Sachverständigenrechts (s dazu auch § 404 Rn 10) modifizierte Vorschrift konkretisiert die Pflichten des SV (Abs 1–5) und enthält eine korrespondierende Hinweispflicht des Gerichts (Abs 6, s.a. § 404a). Bei (zu vertretenden) Pflichtverletzungen kann der SV seinen Vergütungsanspruch verlieren,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Identität des Leistungsinteresses.

Rn 5 Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht nur dann, wenn die Pflichten der Befriedigung desselben Leistungsinteresses dienen. Verlangt wird keine vollständige Übereinstimmung des Leistungsinhalts, ausreichend ist vielmehr eine besonders enge Verwandtschaft (BGHZ 43, 227, 233). Dass die Pflichten der Beteiligten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen, schadet nicht (RG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Norm.

Rn 1 Die Vorschrift schützt den Zeugen. Die Pflicht zur Aussage kann mit mancherlei anderen Interessen oder moralischen und rechtlichen Pflichten des Zeugen kollidieren. So eröffnet die Norm für den Zeugen das Recht, die Aussage insgesamt verweigern zu dürfen. Das Recht, die Aussage zu verweigern, steht allein dem Zeugen, nicht aber der Partei zu; eine Einschränkung der seku...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sonderfall: Räum- und Streupflicht.

Rn 139 Die Räum- und Streupflicht ist ein Unterfall der allg Straßenverkehrssicherungspflicht. Sicherungspflichtig ist grds derjenige, dem die allg Straßenverkehrssicherungspflicht obliegt, das sind in erster Linie die Kommunen, denen die Räum- und Streupflicht durch öffentlich-rechtliche Normen zugewiesen wird (diese stellen idR Schutzgesetze iSd § 823 II dar, BGHZ 27, 278,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zu WEigtümern.

Rn 46 Im Verw-Vertrag können den WEigtümern keine Pflichten oder Lasten auferlegt werden (BGH NJW 12, 1152 Rz 9 = ZMR 12, 461), auch können im Verw-Vertrag dem Verw ggü den WEigtümern obliegende Pflichten, etwa aus § 27 I Nr 1, nicht eingeengt oder konkretisiert werden; vielfach verkannt, vgl etwa unklar BGH ZWE 20, 44 Rz 28 ff; München ZWE 09, 27, 30; LG München I IMR 11, 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Erkennbarkeit des Mangels.

Rn 51 Der Verkäufer hat bei Vertragsschluss erkannte oder erkennbare Mängel zu vertreten. Den Händler trifft eine Untersuchungspflicht vor Verkauf nur ausnahmsweise (Hamm BeckRS 14, 00843; BRHP/Faust Rz 88; MüKo/Westermann Rz 30; zur aF BGH NJW 81, 1269, 1270): Ablieferungsinspektion beim Verkauf von Neuwagen (zur aF BGH NJW 69, 1708, 1710); Endinspektion beim Verkauf von Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Leitung der Verrichtung.

Rn 19 Das Erfordernis der Leitung der Verrichtung bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit, nicht auf die allgemeine Leitung eines Betriebs (BGHZ 11, 151, 153). Der Umfang der Pflicht richtet sich auch hier nach den Umständen des Einzelfalls, das Spektrum denkbarer Pflichten reicht von persönlicher Anwesenheit (zB BGHZ 11, 151, 154; Erman/Wilhelmi § 831 Rz 22) bis zu allg Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbfähigkeit nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen.

Rn 17 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie zB die OHG oder KG, gelten als erbfähig, weil sie einer juristischen Person stark angenähert sind (Grüneberg/Weidlich § 1923 Rz 7) und im Rechtsverkehr als Einheit auftreten und Rechte und Pflichten erwerben können, §§ 124 I, 161 II HGB. Entspr gilt auch für den nicht rechtsfähigen Verein (MüKo/Leipold § 1923 Rz 32). Seit e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zurverfügungstellen der Garantieerklärung (Abs 2).

Rn 6 Hinsichtlich des Zeitpunkts und der Art der Bereitstellung der Erklärung ggü dem Verbraucher gelten in der nF strengere Voraussetzungen. Letztere ist nunmehr als gesetzliche Pflicht des Garantiegebers (s Raue ZVertriebsR 22, 108, 110) ausgestaltet, iGgs zur bisherigen Einordnung als verhaltener Anspruch des Verbrauchers (Wilke VuR 21, 283, 292). Die Erklärung muss auf e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anschein eines wirksamen Vertrags.

Rn 42 In der ersten Untergruppe liegt der äußere Anschein eines Vertragsschlusses vor, doch ist dieser wenigstens mit dem beabsichtigten Inhalt unwirksam. Als Grund hierfür kommen alle Nichtigkeitsgründe in Betracht, etwa §§ 105, 125, 134, 138 usw. Anerkannt ist die cic-Haftung hier seit RGZ 104, 265 (Weinsteinsäure). Auch § 306 III genügt. Sonderregeln für die Schadensersat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Begriff der Schutzschrift.

Rn 2 Sie ist ein vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Legaldefinition in § 945a II). Das in die ZPO nunmehr aufgenommene Rechtsinstitut der Schutzschrift hat die Rechtspraxis im Wettbewerbsrecht entwickelt, um dem potentiellen Antragsgegner die Gewährung rechtlichen Gehörs zu ermöglichen; sie wurde aber auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfolge.

Rn 7 Der Mieter hat bei Vorliegen aller og Voraussetzungen gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung des Wohnraums an den Dritten (zum Streitwert LG Berlin WuM 16, 232) unabhängig vom Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen den Belangen des Mieters und denjenigen des Vermieters. Vermieterbelange werden nur unter dem Gesichtspu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 9 Bei einer Verletzung der Pflicht, dem Darlehensnehmer ein Beratungsangebot zu unterbreiten, sowie der Pflicht ihn gem II zu beraten, kommt eine Schadensersatzverpflichtung des Darlehensgebers gem §§ 280 I, 241 II in Betracht (Bülow/Artz Rz 2). Ein möglicher Schaden des Darlehensnehmers kann darin liegen, dass er für den eingeräumten Dispositionskredit höhere Zinsen geza...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Steuerberatung.

Rn 19 Verträge mit Steuerberatern können unterschiedliche Pflichten zum Inhalt haben. Nach § 33 StBerG sind typischerweise die Beratung, Vertretung und die Hilfe in steuerlichen Angelegenheiten Gegenstand des Steuerberatervertrags. Darüber hinaus sind Tätigkeiten als Vermögensbetreuer oder Wirtschaftsberater denkbar (§ 57 III StBerG). IdR liegt insoweit ein Dienstvertrag vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldverhältnis.

Rn 9 Die Haftung nach § 280 I setzt – anders als § 823 – ein bestehendes Schuldverhältnis voraus (s Rn 1). Dieses beherrscht – ggf in den Grenzen der Parteiautonomie – den gesamten weiteren Tatbestand. Das Schuldverhältnis begründet und begrenzt die aus ihm abgeleiteten Pflichten. So ergibt sich – ohne Annahme einer Dauerbeziehung – aus einem abgegrenzten Vertrags- oder sons...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 52 Der Vermieter erfüllt iSv § 362 I seine Pflicht, abzurechnen, wenn seine Abrechnung den Anforderungen des § 259 I genügt, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält (BGH NJW 18, 1599 [BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17] Rz 15; WuM 17, 529 [BGH 19.07.2017 - VIII ZR 3/17] Rz 15). Für die Annahme einer Erfüllung sind nach hM ›keine zu hohen Anfor...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Berichtsteil über Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung (§ 321 Abs. 3)

Rn. 70 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Nach § 321 Abs. 3 sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung in einem gesonderten Berichtsteil zu erläutern. Zweck auch dieser Angabe ist es, die Überwachungstätigkeit der Kontrollorgane zu unterstützen, indem eine bessere Einschätzung der Schwerpunkte der AP ermöglicht wird sowie die notwendigen Erkenntnisse vermittelt werden, um Konsequenz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gang der Prüfung.

Rn 22 Nr 2 lässt sich kaum trennscharf von Nr 1 abgrenzen. Die Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten ist fast immer auch mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Auch hier ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (BGHZ 155, 137), wobei die Prüfung in drei Schritten durchzuführen ist. Rn 23 Die Natur des Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Änderung.

Rn 10 Außer den Sonderrechten (§ 35) können die Rechte und Pflichten der Mitglieder durch Mehrheitsbeschlüsse, die der Satzung entspr, geändert werden. Beitragserhöhungen können mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit beschlossen werden, wenn sie ihrer Höhe nach für das einzelne Mitglied schon beim Eintritt in den Verein vorhersehbar waren, also stets bei mode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Um den Betreuten und Dritte vor den Folgen einer Beendigung der Betreuung zur Unzeit zu bewahren, ordnet die Norm in I an, dass der Betreuer für bestimmte Fälle auch nach Beendigung seines Amtes (§§ 1868 u 1870) noch die Befugnis bzw sogar die Pflicht zur Fortführung der Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten hat (I). Werden die Geschäfte fortgeführt, so kann der B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Juristische Personen des öffentlichen Rechts als ArbG (§ 38 Abs 3 S 2 EStG)

Rn. 96 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Nach § 38 Abs 3 S 2 EStG trifft bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die den Arbeitslohn zahlende öffentliche Kasse – zB ein für bestimmte Kirchengemeinden tätiges Rentenamt (BFH BFH/NV 1986, 492) – die Pflichten des ArbG (ausführlich dazu s Trzaskalik in K/S/M, § 38 EStG Rz D 21f (April 2003)). Ein weiteres Anwendungsbeispiel ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 4 WEigtümer treffen eine Reihe geschriebener und ungeschriebener Pflichten. Verletzt ein WEigtümer eine oder mehrere dieser Pflichten, muss für ein Veräußerungsverlangen untersucht werden, ob die Verletzung schwer und eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Dies kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern ist idR Gegenstand einer Gesamtabwägung (LG Hambg ZMR...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Pflichtverletzungen.

Rn 21 Eine Verletzung der Informationspflichten des Abs 2 begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB iVm dem gesetzlichen Schuldverhältnis über den Kontopfändungsschutz und den in diesem Rahmen bestehenden (Informations-)Pflichten. Der Schaden des Schuldners kann ggf darin bestehen, nicht über das pfändungsfreie Guthaben verfügt zu haben. Nicht einfach wird dabei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / h) Verlängerung und Aufhebung der Genehmigung, §§ 329 f.

Rn 24 Die Wirkung der Genehmigungsentscheidung endet – unabhängig davon, ob bspw eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung realisiert werden konnte oder nicht – mit Ablauf der im Beschlusstenor angegebenen Genehmigungsdauer. Die Genehmigung kann bei Bedarf verlängert werden; dies folgt aus § 329 II und wird in § 167 VII vorausgesetzt. Das Verfahren über die Verlänge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auftraggeber.

Rn 10 Beim Auftrag fehlt es an einer vertraglichen Hauptpflicht des Auftraggebers (Unentgeltlichkeit). Auf Verlangen hat er dem Beauftragten einen Vorschuss zu leisten (§ 669) und die notwendigen Aufwendungen zu ersetzen (§ 670). Die Nebenpflichten des Auftraggebers ergeben sich aus dem Vertrag und § 241 II. Insoweit können auch Pflichten zur Mitwirkung bestehen (zB Aushändi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausgleichsbeteiligte.

Rn 8 Ausgleichspflichtig sind nur die Abkömmlinge des Erblassers, sofern sie gesetzliche Erben sind oder sie durch Verfügung von Todes wegen nach Maßgabe von § 2052 eingesetzt wurden (MüKo/Ann § 2057a Rz 14). Zum Kreis der Ausgleichspflichtigen gehört auch der Erbteilserwerber bzw der Pfändungsgläubiger, sofern der Veräußerer eine Pflicht zur Ausgleichung getroffen hat, sowi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haushaltsführung.

Rn 2 Die Ehegatten können in autonomer Selbstbestimmung darüber entscheiden, wer in welchem Umfang erwerbstätig ist und wer die Haushaltsführung und ggf die Kinderbetreuung übernimmt. Eingeschränkt wird die Freiheit ggf wegen bestehender Unterhaltspflichten (zur sog Hausmannsrspr vgl BGH FamRZ 06, 1827). Wird die Aufgabe einem Ehegatten allein übertragen, liegt eine Hausfrau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Höhe.

Rn 43 Die vom Darlehensgeber darzulegende (BGH NJW-RR 07, 705, 707 [BGH 17.01.2007 - VIII ZR 135/04]) Höhe der Zinsen bestimmt sich nach den (konkludent) getroffenen Vereinbarungen u der kaufmännischen 30/360-Tage-Methode. Ist zwar Verzinslichkeit (zur Beweislast Rn 72), aber kein Zinssatz vereinbart, gilt der gesetzliche (§ 246, § 352 HGB; BeckOGK/Weber Rz 249). Der Zinssat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mitwirkungspflicht.

Rn 16 Die Miterben sind einander verpflichtet, bei den für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, I 2 Hs 1 (MüKo/Gergen § 2038 Rz 41). Hierzu gehören grds auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände (BGH ZEV 06, 24 [BGH 28.09.2005 - IV ZR 82/04]), auch wenn die Verfügung durch die Mehrheit ausreichend ist (Rn 6). Die Zustimmung kann im Kl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Leihvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Die Pflichten des Ver- und des Entleihers stehen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Vertragsgegenstand sind Sachen (§ 90): Bewegliche wie unbewegliche, vertretbare (§ 91) und nicht vertretbare, idR nicht verbrauchbare (§ 92); ferner Sachgesamtheiten; Bsp vgl Rn 4. Der Verleiher hat den Gebrauch der Sache unentgeltli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechte.

1. Vorteilsrechte (Wertrechte). Rn 5 Sie gewähren den Mitgliedern Anteil an den Vorteilen aus der Verfolgung des Vereinszwecks, also je nach konkretem Zweck Anspruch auf die Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen des Vereins (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 742 ff), zB Vertretung von Mitgliedern durch die Gewerkschaft in Arbeitsgerichtsprozess...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Angriff.

Rn 3 ›Angriff‹ ist die von einem Menschen ausgehende drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualinteressen (vgl BGH NJW 08, 571 [BGH 30.10.2007 - VI ZR 132/06] Rz 11). Angreifer iSd § 227 kann auch ein Schuldunfähiger wie bspw ein Kind oder ein Geisteskranker sein (BayObLG NJW 91, 2031 [BayObLG 28.02.1991 - RReg 5 St 14/91]). Erforderlich ist lediglich Handlungsfähi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sachmangelfreiheit; Mindesthaftungsdauer (Abs 2).

Rn 4 II statuiert in Hs 1 eine Einstandspflicht des Unternehmers für die Mangelfreiheit der digitalen Elemente auch während des jeweiligen Bereitstellungszeitraums. § 475c II weicht diesbezüglich von §§ 434 I, 475b II ab. Für die Mangelfreiheit der Ware selbst verbleibt es beim Zeitraum des § 475b II (BeckOKBGB/Faust Rz 5). Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass maßgeblic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. System der Rechtsbehelfe.

Rn 9 Das System der gesetzlichen Rechtsbehelfe bildet sozusagen das Rückgrat des Schuldrechts für Fälle von pflichtverletzenden Ereignissen, insbes – bei Leistungspflichten – von sog Leistungsstörungen. Hier können die Ursachen und Gründe der Pflichtverletzung erheblich werden, denn sie können zusätzlich zur Pflichtverletzung als negative oder positive Voraussetzungen für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 106 Verkehrspflichten sind Pflichten, die ein den Verkehrsanforderungen entsprechendes Gefahrsteuerungsverhalten zum Gegenstand haben (Mertens VersR 80, 397); zu Entstehung, Funktion (Haftungsbegründung bei Unterlassen und mittelbaren Verletzungen) und dogmatischer Einordnung s.o. Rn 2 f. Als Geltungsgrund werden insb sozialethische Rücksichtnahmegebote, welche die Handlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarungen.

Rn 5 Für die Kleinbetragsinstrumente können die Parteien des Zahlungsdienstevertrags Vereinbarungen treffen, die von den im Grundsatz zwingenden Normen abweichen. In den verschiedenen Nrn der Aufzählung geht es um die Form von Änderungen in den Vertragsbedingungen (Nr 1), bestimmte Pflichten, die ohne Sperrungsmöglichkeit nicht erfüllbar sind (Nr 2), Haftungsregeln, die aufg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1867 BGB – Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts.

Gesetzestext Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Rn 1 § 1867 entspricht weitgehend der Regelung des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bestimmungen für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten.

Rn 10 Für Online-Dienste zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das/die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält, gelten nur besondere Bestimmungen aus dem Recht der Zahlungsdienste. Diese betreffen ausgewählte Informationspflichten, da...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Regelungskontext und Reichweite

Rn. 14 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Verschwiegenheit als Verbindlichkeit des AP gegenüber dem geprüften UN, konkret gegenüber seinen gesetzlichen Vertretern, ist das Korrelat zu den umfassenden Auskunfts- und Einblicksrechten nach § 320 (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 323 HGB, Rn. 26). Zusätzlich zur vertragsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem geprüften UN ist das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 5 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, haben die WEigtümer die Möglichkeit, zur Verwaltung des gemE und/oder des Gemeinschaftsvermögens einen Verwaltungsbeschl zu fassen. Bei der Beschl-Fassung entscheidet nach § 25 I die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die sprachliche Fassung ›beschließen‹ soll verdeutlichen, dass mit der Beschl-Kompetenz auch eine Pflicht ggü de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Überschreiten der Befugnisse als Geschäftsführer.

Rn 7 Seit jeher ist die Frage umstr, ob anders als bei der bloßen Schlechterfüllung der Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnisse das Recht der GoA Anwendung finden soll, was die Nichtanwendbarkeit des § 708 zur Folge hätte (so RGZ 158, 302, 312). Eine solche Differenzierung ist aber sachlich nicht gerechtfertigt und zudem dogmatisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhaltlicher Umfang der Aktualisierungspflicht.

Rn 5 Nur solche Aktualisierungen sind geschuldet, die zum Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind; maßgeblich sind dabei die geschuldeten subjektiven und objektiven Anforderungen aus §§ 327d, 327e II, III. Der Bereitstellungspflicht geht daher notwendig eine Pflicht zur Erstellung entspr Updates voraus (Kühner/Piltz CR 21, 1, 4; Schippel K&R 21, 151, 152). Aktualisier...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die Nachrangigkeit der Fremdauskunft (Abs 1 S 2).

Rn 4 Die Fremdauskunft ist nur zulässig, wenn gem Nr 1 die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und einer der Fälle nach lit a–c vorliegt (Rn 4a), gem Nr 2 der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt (Rn 5) oder dieser Pflicht zwar nachkommt, aber gem Nr 3 eine Vollstreckung in die dort gen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Begründete Zuständigkeiten.

Rn 17 Die verfassungsrechtlichen Vorschriften, insb Art 34 S 3 GG, verbieten nur, dass etwa für den Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg von vorneherein ausgeschlossen wird. Art 34 S 3 GG steht daher der Eröffnung bspw des Verwaltungsrechtswegs für die Geltendmachung eines Anspruchs aus Amtspflichtverletzung als Folge einer bindenden Verweisung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zinszahlung.

Rn 39 Bei entgeltlichen Darlehen schuldet der Darlehensnehmer die Zahlung von Zinsen o anderer laufzeitabhängiger Kosten in der vereinbarten Höhe als einzige Vergütung für die Kapitalnutzungsmöglichkeit (BGHZ 80, 153, 166; 201, 168 Rz 34, 46; BGH WM 14, 1325 Rz 43, 55; 00, 2818; NJW-RR 89, 947). Dabei handelt es sich um die synallagmatische Hauptpflicht des Darlehensnehmers ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1425 BGB – Schenkungen.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. 2Das Gleiche gilt von einem Schenkungsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung: Übersicht und Rechtsnatur.

Rn 1 Der Abschluss eines Bürgschaftsvertrages zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen begründet Rechte und Pflichten, deren Bedeutung und Tragweite sich erst durch eine Gesamtschau auf drei miteinander verknüpfte Rechtsverhältnisse erschließen: Bürge-Gläubiger/Gläubiger-Hauptschuldner/Hauptschuldner-Bürge. Bei der Nachbürgschaft (s Rn 94) und der Rückbürgschaft (s Rn 104) wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 55 Nebenpflichten betreffen die vom Verkäufer geschuldeten Leistungshandlungen, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis des § 320 stehen, aber ebenfalls der Herbeiführung des Leistungserfolgs dienen (Grüneberg/Grüneberg § 241 Rz 5), zB Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen über die Kaufsache. Dazu gehören auch die als ›Schutz-‹, ›Rücksichtnahme-‹ oder ›Verhaltenspflichten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Miet-‹ und ›eigentumsähnlichen‹ Rechte.

Rn 2 Man unterscheidet zwischen ›mietähnlichen‹ und ›eigentumsähnlichen‹ Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten. Als mietähnlich werden auf eine kürzere Laufzeit bis zu zehn Jahren bestellte verstanden. Als eigentumsähnlich werden solche verstanden, die langfristig oder unbefristet angelegt sind und dem Berechtigten eine dem Eigentümer ähnliche Rechtsstellung verschaffen. Eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einschränkungen der negativen Abschlussfreiheit.

Rn 17 Die negative Vertragsfreiheit wird durch den Kontrahierungszwang eingeschränkt (s.a. § 311 Rn 7 ff). Dieser kann sich aus Gesetz (Rn 18 ff) oder Rechtsgeschäft (Einräumung einer Option oder Vorvertrag, s Rn 27 ff) ergeben. In diesen Fällen besteht für den Adressaten des Gebots die Pflicht, den ihm angetragenen Vertrag abzuschließen (Staud/Bork Vor zu §§ 145–156 Rz 14 f...mehr