Rn 3

›Angriff‹ ist die von einem Menschen ausgehende drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualinteressen (vgl BGH NJW 08, 571 [BGH 30.10.2007 - VI ZR 132/06] Rz 11). Angreifer iSd § 227 kann auch ein Schuldunfähiger wie bspw ein Kind oder ein Geisteskranker sein (BayObLG NJW 91, 2031 [BayObLG 28.02.1991 - RReg 5 St 14/91]). Erforderlich ist lediglich Handlungsfähigkeit. Sachen oder Tiere können keine Angreifer sein. Gegen sie ist Notstand nach § 228 möglich. Notwehr greift allerdings, wenn die Sache oder das Tier Werkzeug des menschlichen Angreifers ist. Bei juristischen Personen kann sich die Notwehr gegen deren Organe richten. Ein Angriff setzt stets ein nach wertender Betrachtung (vgl BVerfG NStZ 07, 397 ff [BVerfG 29.03.2007 - 2 BvR 932/06]: zu dichtem Auffahren; NJW 11, 3020 [BVerfG 07.03.2011 - 1 BvR 388/05]: zur ›Zweite-Reihe‹-Rspr des BGH bei Sitzblockaden) aktives Tun, nicht bloß ein Unterlassen oder Aufrechterhalten eines Zustandes voraus, da sonst die Abgrenzung der Notwehr zur Selbsthilfe und Notstand verschwömme (MüKo/Grothe Rz 5, einschr Staud/Repgen Rz 17). Die bloße Nichterfüllung zivilrechtlicher Pflichten, bspw die Räumungspflicht des Mieters, die Pflicht des Arbeitnehmers zum Verlassen des Arbeitsplatzes, die Herausgabepflicht eines Werkunternehmers oder Mieters (BGH NJW 67, 46, 47 [BGH 19.10.1966 - Ib ZR 156/64]), begründet kein Notwehrrecht.

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