Rn. 70

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Nach § 321 Abs. 3 sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung in einem gesonderten Berichtsteil zu erläutern. Zweck auch dieser Angabe ist es, die Überwachungstätigkeit der Kontrollorgane zu unterstützen, indem eine bessere Einschätzung der Schwerpunkte der AP ermöglicht wird sowie die notwendigen Erkenntnisse vermittelt werden, um Konsequenzen für die eigene Überwachungstätigkeit zu ziehen (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 51, 56; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 121; Ludewig, DB 2000, S. 634 (636); Behre/Nöcker, StuB 2000, S. 445 (447); BeckOGK-HGB (2021), § 321, Rn. 66; WP-HB (2021), Rn. M 280). Bei PIE, die nach Art. 10 der AP-VO einen inhaltlich erweiterten BV zu erstellen haben, ist zu erwägen, einige Angaben in diesem Berichtsteil mit dem Verweis auf die Ausführungen des im Prüfungsbericht wiedergegebenen Textes des BV zu kürzen, um Wiederholungen zu vermeiden (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. P57/1; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 127; Farr, WPg 2018, S. 1120 (1133); WP-HB (2021), Rn. M 311). Andererseits können im Einzelfall an dieser Stelle aber auch tiefergehende Ausführungen aufgrund der Bedeutung für die Überwachungsaufgaben der Kontrollorgane angezeigt sein (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. P57/1; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 127; WP-HB (2021), Rn. M 311).

 

Rn. 71

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Gegenstand der JA- bzw. KA-Prüfung ist die Buchführung, der JA bzw. KA, der (Konzern-) Lagebericht sowie ggf. das nach § 91 Abs. 2 AktG einzurichtende Risikofrüherkennungs- und Überwachungssystem. In die Angaben zum Prüfungsgegenstand ist auch ein Hinweis auf die bei Erstellung des JA bzw. KA angewandten RL-Grundsätze aufzunehmen (vgl. § 321 Abs. 3 Satz 2). Auf Erweiterungen des Prüfungsgegenstands nach gesetzlichen Vorschriften bzw. der Auftragserteilung ist hinzuweisen (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 54; ausführlich ADS (2000), § 321, Rn. 131; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 124; BeckOGK-HGB (2021), § 321, Rn. 67; WP-HB (2021), Rn. M 285). Sofern eine AG, KGaA oder SE nach § 289f bzw. ein Konzern nach § 315d eine Erklärung zur UN-Führung abzugeben hat, ist die Prüfung betreffender Angaben darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 6; BT-Drs. 18/9982, S. 58); hierauf ist hinzuweisen (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 52a; PwC-BilMoG (2009), Abschn. S, Rn. 59; trotz Befreiung von der Pflicht zur inhaltlichen Prüfung können sich Auswirkungen auf die Redepflicht ergeben; vgl. ebenda, Rn. 57). Im Fall einer Pflicht des geprüften UN bzw. Konzerns zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung (bzw. eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts) nach Maßgabe der §§ 289b bis 289e bzw. §§ 315bf. ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 317 Abs. 2 Satz 4 nur deren Vorliegen zu prüfen ist (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 52b). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass keine Prüfung der Angaben nach § 22 Abs. 4 EntgTranspG, die für bestimmte UN verpflichtend sind, erfolgt ist (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 52c).

 

Rn. 72

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Des Weiteren sind nach § 321 Abs. 3 Satz 2 i. R.d. Angaben zu Art und Umfang der AP die angewandten Prüfungsgrundsätze darzulegen. In diesem Zusammenhang hat der AP auf die §§ 316ff. sowie auf die vom IDW festgestellten GoA Bezug zu nehmen sowie u. U. auf die ergänzend vereinbarten ISA oder andere, nach dem Urteil des AP mit den vom IDW festgestellten GoA vereinbare Prüfungsgrundsätze hinzuweisen (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 55; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 123; Haufe HGB-Komm. (2022), § 321, Rn. 88; WP-HB (2021), Rn. M 298). Eine Abweichung von den ISA [DE] und IDW PS kann i. R.d. Eigenverantwortlichkeit des AP nur in Ausnahmefällen erfolgen (vgl. ISA ­[DE] 200 (2020), Rn. 23); dies ist im Prüfungsbericht hervorzuheben und angemessen zu begründen (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 55).

 

Rn. 73

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Bei der Berichterstattung über den Umfang der Prüfung ist im Einzelnen darzustellen, welche Schwerpunkte i. R.e. risikoorientierten Prüfungsstrategie gesetzt wurden. In diesem Zusammenhang ist zu erläutern, welchen Einfluss die Prüfung des IKS auf den Umfang der Einzelprüfungen hatte (vgl. Jacob, WPg 1998, S. 1043 (1054)). Effizienz und Vertraulichkeit künftiger Prüfungen dürfen durch diese Darlegungen allerdings nicht beeinträchtigt werden (vgl. Jacob, WPg 1998, S. 1043 (1054)). Als weitere Angaben zu Art und Umfang der Prüfung sollten berücksichtigt werden (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 57; ausführlich WP-HB (2021), Rn. M 307ff.; Beck Bil- Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 127ff.; überdies Haufe HGB-Komm. (2022), § 321, Rn. 89; BeckOGK-HGB (2021), § 321, Rn. 69):

  • die festgelegten Prüfungsschwerpunkte (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 lit. e) der AP-VO);
  • wesentliche Änderungen des prüferischen Vorgehens gegenüber dem VJ;
  • Prüfung des RL-bezogenen IKS sowie deren Auswirkung auf Art und Umfang der aussagebezogenen Prüfungshandlungen;
  • Einsatz und Methodik stichprobengestützter Prüfungsverfa...

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