Rn 1

Die Vorschrift schützt den Zeugen. Die Pflicht zur Aussage kann mit mancherlei anderen Interessen oder moralischen und rechtlichen Pflichten des Zeugen kollidieren. So eröffnet die Norm für den Zeugen das Recht, die Aussage insgesamt verweigern zu dürfen. Das Recht, die Aussage zu verweigern, steht allein dem Zeugen, nicht aber der Partei zu; eine Einschränkung der sekundären Darlegungslast der Partei kann aus dieser Vorschrift daher nicht abgeleitet werden (BGH MDR 17, 1315 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rz 27).

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