Fachbeiträge & Kommentare zu Mietspiegel

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Verbilligte Vermietung an n... / 2. Weitere gesetzliche Anforderungen

Die Vorschrift erfordert die verbilligte Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken. Bei verbilligter Überlassung zu anderen Zwecken, z.B. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein entspr. anteiliger Werbungskostenabzug möglich. Im Bereich der Gewinneinkünfte findet § 21 Abs. 2 EStG ebenfalls keine Anwe...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / g) Zusatz in Gemeinden mit qualifiziertem Mietspiegel

Rz. 81 Muster 31.15: Zustimmungsverlangen des Vermieters zur Mieterhöhung (Zusatz in Gemeinden mit qualifiziertem Mietspiegel) Muster 31.15: Zustimmungsverlangen des Vermieters zur Mieterhöhung (Zusatz in Gemeinden mit qualifiziertem Mietspiegel) Der von der Stadt _____ herausgegebene qualifizierte Mietspiegel weist für Wohnungen mit _____ (Hinweis auf vergleichbare Lage, Art...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / a) Begründung durch Bezugnahme auf Mietspiegel

Rz. 75 Muster 31.12: Zustimmungsverlangen des Vermieters zur Mieterhöhung (Begründung durch Bezugnahme auf Mietspiegel) Muster 31.12: Zustimmungsverlangen des Vermieters zur Mieterhöhung (Begründung durch Bezugnahme auf Mietspiegel) Mieterhöhung für die Wohnung _____ Nach dem Gesetz sind wir berechtigt, die Erhöhung der mit Ihnen vereinbarten Miete zu verlangen, wenn üblicherw...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / a) Begründung durch Bezugnahme auf Mietspiegel

Rz. 84 Muster 31.17: Klage auf Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung (Begründung durch Bezugnahme auf Mietspiegel) Muster 31.17: Klage auf Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung (Begründung durch Bezugnahme auf Mietspiegel) An das Amtsgericht _____ – Mietabteilung – _____ Klage in dem Rechtsstreit des _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____ gegen _____ – Bekla...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 71 Die in der Praxis häufigste Mieterhöhung bei Wohnmietverhältnissen ist die Mieterhöhung gem. §§ 558 ff. BGB. Hiernach kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn der Mietzins – von Erhöhungen nach §§ 559 und 560 BGB abgesehen – zu dem Zeitpunkt zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist, der verlan...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 2. Checkliste: Mieterhöhung

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§ 31 Miete und Pacht / b) Anmerkungen zum Muster

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§ 31 Miete und Pacht / d) Anmerkungen zum Muster

Rz. 87 In Gemeinden, in denen ein qualifizierter Mietspiegel besteht: Hinweis auf die dort nachgewiesenen Entgelte gem. § 558a Abs. 3 BGB.mehr

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§ 31 Miete und Pacht / b) Anmerkungen zum Muster

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (1) Ermittlung des Rohertrags

Rz. 245 Ausgangsgröße für den Rohertrag ist grundsätzlich die jährlich vereinbarte Miete ohne Berücksichtigung von Umlagen zur Deckung von Betriebskosten (§ 186 Abs. 1 BewG). Sofern keine Miete vereinbart wurde, d.h. insbesondere bei eigengenutzten, ungenutzten oder unentgeltlich überlassenen Grundstücken, wird die übliche Miete angesetzt. Der Ansatz der üblichen Miete kommt...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Allgemeines

Rz. 188 Der Geschädigte, der nach einem Unfall Schadensersatzansprüche aus der Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB geltend macht, trägt die Behauptungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Anspruchs. Er muss zunächst den haftungsbegründenden Tatbestand beweisen, also ein vom Willen des Schädigers gesteuertes Verhalten, die Verletzung eines d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Bedürftigkeitsgrenze (Abs. 1 Nr. 1 )

Rz. 8 Die Regelung setzt nach der Neufassung voraus, dass neben dem eigenen Lebensunterhalt des Schuldners nur auf den Lebensunterhalt derjenigen Personen abzustellen ist, denen er gesetzlich – nicht lediglich moralisch oder vertraglich – zum Unterhalt ("Personen, denen er gesetzlich (nicht vertraglich) zum Unterhalt verpflichtet ist, ...") verpflichtet ist (BT-Drucks. 19/23...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Notwendiger Unterhalt des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten

Rz. 41 Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO dasjenige belassen werden soll, was er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Prüfungsfolge und Ermessensausübung

Rz. 44 Von diesen Fällen abgesehen (vgl. Rdn 41–43), ist Abs. 3 S. 2 in folgender Stufenfolge zu prüfen: Rz. 45 Das Eigenschaftswort "b...mehr

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Jung, SGB XII § 85 Einkomme... / 2.2.2 Kosten der Unterkunft (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 12 Zu den Kosten der Unterkunft gehören alle Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen sind. Der diese angemessenen Kosten übersteigende Betrag kann als besondere Belastung nach § 87 berücksichtigt werden (vgl. Conradis, in: LPK-SGB XII, § 85 Rz. 11). Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbest...mehr

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Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S.d. § 21 Abs. 2 EStG: Vorrang des örtlichen Mietspiegels

Leitsatz 1. Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. 2. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z.B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch die Au...mehr

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Die verbilligte Vermietung ... / 5 Die ortsübliche Miete

Die entscheidende Frage bei einer verbilligten Vermietung lautet: Was ist die ortsübliche Miete? Die Antwort der Finanzverwaltung ist etwas lapidar[1]: "Es ist von der ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Zweiten Berechnungsverordnung umlag...mehr

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Die verbilligte Vermietung ... / 4 Rechtslage ab 2021

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 sind 2 Grenzen maßgeblich. Ohne Probleme bleibt es, wenn die vereinbarte Miete für die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. In diesem Fall können die gesamten Werbungskosten für die Wohnung ungekürzt geltend gemacht werden. Weniger als 50 % Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüb...mehr

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Die verbilligte Vermietung ... / 7 Änderung bestehender Mietverhältnisse

Kappungsgrenze gilt nicht In den Fällen, in denen die erzielte Miete unter der 50-%-Grenze liegt, sollte die Miete unverzüglich angepasst werden. Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht werden. Das könnte bei einer sehr billigen Wohnung dazu führen, dass die Miete nicht so erhöht werden darf, dass die 50 %-Grenze...mehr

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Vermietungseinkünfte: Einku... / 2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Wer eine Wohnung dauerhaft verbilligt - im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete – überlässt, verzichtet bewusst auf mögliche Einnahmen. Dies bedeutet im Umkehrschluss allerdings nicht, dass die Einkunftserzielungsabsicht generell zu verneinen ist und die verbilligte Vermietung zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei führt.[1] Wichtig Definition der "ortsüblichen Miete" Unte...mehr

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Unentgeltliche Wohnungsüber... / 2.2 Verbilligte Überlassung (unter Angehörigen) ab Veranlagungszeitraum 2012 bis Veranlagungszeitraum 2020

Wer eine Wohnung dauerhaft im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete, insbesondere an Angehörige, verbilligt überlässt, verzichtet bewusst auf mögliche Einnahmen. Dies bedeutet im Umkehrschluss allerdings nicht, dass die Vermietung zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei mutiert. Bei der verbilligten Überlassung sind in Abhängigkeit von der Höhe des vereinbarten Mietzinses i...mehr

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Unentgeltliche Wohnungsüber... / 2.2.2 Miete beträgt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete

Wird eine Wohnung langfristig vermietet und beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, ist keine Kürzung der Werbungskosten vorzunehmen. Trotz einer teilentgeltlichen Überlassung wird die Einkunftserzielungsabsicht steuerlich (noch) typisierend unterstellt. Im Ergebnis wird diese teilentgeltliche Überlassung wie ein voll entgeltliches Rechtsgeschäf...mehr

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Unentgeltliche Wohnungsüber... / 2.3.2 Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, z. B. einer Hausgehilfin, aufgrund einer im Arbeits- und Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung neben dem Barlohn eine Wohnung, liegt insoweit eine Vermietung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG [1] vor, wenn die Wohnung beim Eigentümer zu dessen Privatvermögen gehört. Als "Mietzins" für die Nutzungsüberlassung der Wohnung durch den Arb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 5.4.3 Ortsübliche Miete

Rz. 217 Die ortsübliche Marktmiete setzt sich zusammen aus der Kaltmiete zzgl. der gezahlten Umlagen für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung.[1] Die ortsübliche Marktmiete, die vom FG als Tatsacheninstanz festzustellen ist, ergibt sich aus Mietspiegeln der Gemeinden oder einem Gutachten. Enthält ein Mietspiegel eine zulässige Spanne zwischen mehreren Mieten, i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 36 [Autor/Stand] Die allgemeine Feststellung der Grundsteuerwerte wird stets auf einen bestimmten Zeitpunkt vorgenommen. Der Wert aller wirtschaftlichen Einheiten bzw. Untereinheiten, die der Feststellung unterliegen, wird durch eine Momentaufnahme festgehalten. Dieser Zeitpunkt ist regelmäßig der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs und wird als Hauptfeststellungszeitpu...mehr

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Jung, SGB XII § 42 Bedarfe / 2.4.1.2 Angemessene Aufwendungen

Rz. 10 Hierfür existieren keine bundeseinheitlichen Richtlinien. Maßgeblich sind die Verhältnisse des örtlichen Wohnungs- und Grundstücksmarktes, sodass der Hilfesuchende keinesfalls auf günstigere Wohnkosten in einer anderen Gemeinde verwiesen werden darf. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist gerichtlich voll überprüfbar; der Kostenträger hat keinen Beurteil...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 3.2 Verbilligte oder teilentgeltliche Vermietung

Rz. 827 [Vermietung an Angehörige → Zeile 12] Einnahmen für an Angehörige vermietete Wohnungen (ohne Umlagen) sind aus einkommensteuerrechtlicher Sicht besonders zu prüfen. Zum einen ist zu klären, ob das Mietverhältnis mit dem Angehörigen dem Grunde nach steuerlich anerkannt werden kann (→ Tz 814, → Tz 818), zum anderen werden solche Wohnungen oft teilentgeltlich oder verbil...mehr

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Einheitsbewertung indifferenter Räume

Leitsatz Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten. Normenkette § 75 Abs. 5 Satz 4, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BewG Sachverhalt Die Kläger sind Eigentümer eines als Einfamilienhaus bewerteten Hauses. ...mehr

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Vermietung und Verpachtung / 1.3 Verbilligte Überlassung

Die verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken gilt als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. In diesem Fall sind die Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, wird zwar die Einkunftserzielungsabsicht unterstellt,...mehr

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Mietverträge zwischen Ehega... / 2.2.5 Exkurs: Verbilligte Miete bei Wohnungsvermietung

Häufig wird bei Mietverhältnissen zwischen Angehörigen im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen eine geringere Miete vereinbart, als es bei einer Vermietung mit einem Fremden der Fall ist. Eine verbilligte Vermietung ist nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, sondern Kriterium der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht[1] Prinzipiell ist die verbilligte Vermie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Übliche Miete kein Abgrenzungskriterium

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber wollte zunächst ein anderes Abgrenzungskonzept der beiden Bewertungsverfahren realisieren. Danach sollten ursprünglich im Ertragswertverfahren bewertet werden: Rz. 17 [Autor/Stand]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Einzelfälle

Rz. 61 [Autor/Stand] Die Entscheidung über eine im Einzelfall vorliegende ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm, Rauch oder Gerüche hängt weitgehend von den Umständen des einzelnen Falls ab. Verwaltung und Rechtsprechung haben für häufig wiederkehrende Sachverhalte die Voraussetzungen für eine Gewährung der Abschläge näher präzisiert und Entscheidungshilfen für die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 41 [Autor/Stand] Bei den in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG aufgeführten Beeinträchtigungen – Lärm, Rauch, Gerüche –, die zu einer Ermäßigung des Werts des Grundstücks führen können, handelt es sich um solche Umstände, die von außen auf das Grundstück einwirken. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut führen derartige Einwirkungen zu einem Abschlag, wenn es sich um ungewö...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Geringe Grundstücksgröße

Rz. 236 [Autor/Stand] Die Charakterisierung geringe Grundstücksgröße kann sich sowohl auf das zu bewertende Grundstück insgesamt als aber auch auf die Größe der nicht bebauten Fläche eines bebauten Grundstücks beziehen. In beiden Fällen kann es zu einer Beeinflussung des Grundstückswerts kommen. Ob das Merkmal geringe Grundstücksgröße einen Abschlag i.S. des § 82 Abs. 1 BewG...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.2 Angaben zum Ertragswert (Zeilen 36 bis 64)

Die Zeilen 36 bis 59 betreffen das Ertragswertwertverfahren, das für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke zur Anwendung kommt, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Bei diesem Verfahren sind getrennt voneinander ein Bodenwert und ein Gebäudeertragswert zu ermitteln. Anschließend werden beide...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.3 Angaben zum Sachwert (Zeilen 65 bis 89)

Die Zeilen 65 bis 89 betreffen das Sachwertverfahren, das für die Bewertung der sonstigen bebauten Grundstücke zugrunde gelegt wird. Das Sachwertverfahren ist auch heranzuziehen, wenn auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke ermittelt werden kann.[1] Beim Sachwertverfahren wird der Wert der Gebäude getre...mehr

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Mieterhöhung – Auch fehlerh... / 1 Das Problem

Mieterhöhungsverfahren sind kompliziert. Vermieter können dabei vieles falsch machen, z. B. wenn zur Begründung Vergleichsmieten anstelle einer Berechnung nach dem qualifizierten Mietspiegel angeführt werden oder eine unzutreffende Wohnfläche angegeben wird. Einem solchen (teilweisen) unzulässigen Mieterhöhungsverlangen muss der Mieter nicht zustimmen. Stimmt der Mieter dem ...mehr

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AGS 03/2020, Beschwer bei R... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Rechtssache entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und der Klägerin durch den Beschluss des Berufu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Ermittlung des notwendigen Unterhalts

Rz. 24 Bei der Bemessung des pfandfreien Betrags sind grundsätzlich die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt (BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 13 = WM 2010, 1754 = FamRZ 2010, 1654 = ZVI 2010, 348 = MDR 2010...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Steuerliche Auswirkungen der Einordnung in die Grundstücksart Einfamilienhaus

Rz. 62 [Autor/Stand] Mit Rücksicht auf die Übergangsregelung der Finanzverwaltung in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 15.5.1985 [2] besteht derzeit für viele Steuerpflichtige die Möglichkeit der Wahl zwischen den Grundstücksarten Einfamilien- und Zweifamilienhaus bzw. Zweifamilienhaus und gemischt-genutztem Grundstück/Mietwohngrundstück (...mehr

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FoVo 02/2020, Sachbezugswer... / I. Sachbezugswerte

Naturalleistungen richtig bewerten Nicht selten erhält der Schuldner neben seinem baren Einkommen auch noch Naturalleistungen in Form von Kost und Logis, aber auch den Pkw, den Laptop oder das Handy, die allesamt auch privat genutzt werden dürfen. Die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien obliegt dann dem Drittschuldner, nicht dem Vollstreckungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wert der im Besteuerungszeitpunkt geschaffenen Bausubstanz

Rz. 39 [Autor/Stand] Die im Besteuerungszeitpunkt neu geschaffene Bausubstanz ist aus dem Grundstückswert nach Fertigstellung des Gebäudes zu ermitteln. Die Bewertung erfolgt hier im Ertragswertverfahren, und zwar unter Ansatz der üblichen Miete, die im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erzielen wäre (§ 149 Abs. 2 Satz 1 BewG). Hierbei handelt es sich um eine St...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Bewertung vermieteter Immobilien

Rz. 140 Da Renditeimmobilien grundsätzlich der Erzielung laufender Einkünfte dienen, ist für ihre Bewertung konsequenterweise das Ertragswertverfahren anzuwenden.[452] Denn für einen potenziellen Erwerber stellen die zukünftig erzielbaren Überschüsse den für die Wertbemessung entscheidenden Gesichtspunkt dar.[453] Ein Grundstück kann demnach nur so viel wert sein, wie sich d...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / (1) Reinertrag des Grundstücks

Rz. 248 Im ersten Schritt ist gemäß § 185 Abs. 1 BewG der Reinertrag des Grundstücks zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186 BewG) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG). Rz. 249 § 186 BewG definiert den Rohertrag als das Entgelt, "das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach dem im Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen...mehr

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Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten Entgelts

Leitsatz 1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist. 2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20 % niedriger ist als der unterste Wert der Spanne de...mehr

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Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Einschränkungen bei der Einheitsbewertung von Grundstücken

Leitsatz 1. Bei der Bewertung eines Grundstücks ist die übliche Miete für Flächen anzusetzen, die tatsächlich für Wohnzwecke genutzt werden können. Nicht entscheidend ist, ob diese Flächen bauordnungsrechtlich allen Anforderungen an Wohn- oder Aufenthaltsräume genügen. 2. Es ist grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob und inwieweit nich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Ermittlung der üblichen Miete

Rz. 242 [Autor/Stand] § 146 Abs. 3 BewG gibt keine Auskunft darüber, wie die übliche Miete in der Praxis zu ermitteln ist. Hier helfen die Bestimmungen des BGB bzw. in "älteren" Fällen das Miethöhengesetz weiter. Danach kann die übliche Miete durch Heranziehung von Vergleichsmieten, durch Rückgriff auf einen Mietspiegel, mit Hilfe einer Mietdatenbank oder durch ein Mietgutac...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Durchschnittliche Miete

a) Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 Rz. 239 [Autor/Stand] In den Fällen, die in § 146 Abs. 3 Satz 1 BewG genannt sind, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche Miete. Die Gesetzesformulierung dürfte – für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 – so zu verstehen sein, dass die Zeiten, in denen für ein Gebäude oder ein Gebäudeteil innerhalb des dreijährigen Miete...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Begriff der üblichen Miete

Rz. 216 [Autor/Stand] Bei der üblichen Miete handelt es sich um die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird (§ 146 Abs. 3 Satz 2 BewG).[2] Betriebskosten sind hierbei nicht einzubeziehen.[3] a) Vergleichsmerkmal "Art des Grundstücks" Rz. 217 [Autor/Stand] Die Grundstücke, aus d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 10. Bezugsgröße "Wohn-/Nutzfläche"

Rz. 267 [Autor/Stand] Wird die übliche Miete aus Mietspiegeln abgeleitet, handelt es sich um eine Miete, die sich auf einen Quadratmeter Wohn-/Nutzfläche bezieht.[2] Die Wohn-/Nutzfläche wird ggf. auch bei der Ableitung der üblichen Miete aus Vergleichsmieten benötigt, wenn diese Vergleichsmieten auf 1 m2 Wohn-/Nutzfläche bezogen sind. Bei Ein- und Doppelgaragen sowie Stellp...mehr