Rz. 76
▪ | Textform ist ausreichend, jedoch empfiehlt sich bereits aus Beweiszwecken die Schriftform, vgl. § 558a BGB. |
▪ | Zur Wohnfläche: Abweichung von mehr als 10 % zwischen im Mietvertrag angegebener und tatsächlicher Wohnfläche begründen einen Erstattungsanspruch des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung, BGH NJW 2004, 3115 (Wohnflächenabweichung nach unten) und BGH NJW 2007, 2626 (Wohnflächenabweichung nach oben). |
▪ | Zum Zeitpunkt vgl. § 558 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Miete muss zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens seit einem Jahr unverändert geblieben sein. Ein vorher gestelltes Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, BGHZ 123, 37. |
▪ | Zur Beschreibung der Wohnung: Die Beschreibung ist den jeweiligen Rasterkriterien des Mietspiegels anzupassen. |
▪ | Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnungen in der betreffenden Kategorie: Abgleich mit dem jeweiligen Mietspiegel. |
▪ | Zum qualifizierten Mietspiegel vgl. § 558d Abs. 1 BGB. |
▪ | Zur erstmaligen Fälligkeit der erhöhten Miete vgl. § 558b Abs. 1 BGB. |
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