Rz. 76

Textform ist ausreichend, jedoch empfiehlt sich bereits aus Beweiszwecken die Schriftform, vgl. § 558a BGB.
Zur Wohnfläche: Abweichung von mehr als 10 % zwischen im Mietvertrag angegebener und tatsächlicher Wohnfläche begründen einen Erstattungsanspruch des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung, BGH NJW 2004, 3115 (Wohnflächenabweichung nach unten) und BGH NJW 2007, 2626 (Wohnflächenabweichung nach oben).
Zum Zeitpunkt vgl. § 558 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Miete muss zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens seit einem Jahr unverändert geblieben sein. Ein vorher gestelltes Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, BGHZ 123, 37.
Zur Beschreibung der Wohnung: Die Beschreibung ist den jeweiligen Rasterkriterien des Mietspiegels anzupassen.
Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnungen in der betreffenden Kategorie: Abgleich mit dem jeweiligen Mietspiegel.
Zum qualifizierten Mietspiegel vgl. § 558d Abs. 1 BGB.
Zur erstmaligen Fälligkeit der erhöhten Miete vgl. § 558b Abs. 1 BGB.

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