Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1606 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger.

Gesetzestext (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 3Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 638 BGB – Minderung.

Gesetzestext (1) 1Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) 1Bei der Minderung is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 829 BGB – Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen.

Gesetzestext Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhält...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1713 BGB – Antragsberechtigte.

Gesetzestext (1) 1Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. 3Der Antrag ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs.

Gesetzestext (1) 1Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. 2Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen. (2) 1Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 965 BGB – Anzeigepflicht des Finders.

Gesetzestext (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. (2) 1Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein kön...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 782 BGB – Formfreiheit bei Vergleich.

Gesetzestext Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich. A. Form. Rn 1 Da sowohl eine Abrechnung als auch ein Vergleich den Verpflichtungswillen des Anerkennenden mit Sicherheit erkennen lassen, können ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1936 BGB – Gesetzliches Erbrecht des Staates.

Gesetzestext (1) 1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Im Übrigen erbt der Bund. A. Allgemeines. Rn 1 Der Staat erbt nur bei einem Feststellungsbeschlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 46c EGBGB – Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.

Gesetzestext (1) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewerbeverordnung weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum undmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2247 BGB – Eigenhändiges Testament.

Gesetzestext (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. (3) 1Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2Unterschreibt der Erblasser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 486 BGB – Anzahlungsverbot.

Gesetzestext (1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. (2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist. A. Sinn un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327j BGB – Verjährung.

Gesetzestext (1) 1Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung. (2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. (3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 508 BGB – Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften.

Gesetzestext 1Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. 3Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 4Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1629a BGB – Beschränkung der Minderjährigenhaftung.

Gesetzestext (1) 1Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eines sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen ents...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag.

Gesetzestext (1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1674 BGB – Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis.

Gesetzestext (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, daß er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, daß der Grund des Ruhens nicht mehr besteht. A. Abs 1: Ruhen der elterlichen Sorge. I. Rn 1 Die elterliche Sorge ruht, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2041 BGB – Unmittelbare Ersetzung.

Gesetzestext 1Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. 2Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung. A. Allg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1628 BGB – Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern.

Gesetzestext 1Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. 2Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2265 BGB – Errichtung durch Ehegatten.

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. A. Allgemeines. Rn 1 Das gemeinschaftliche Testament ermöglicht Ehegatten, ihrem typischerweise besonderen Bedürfnis nach gemeinsamer Bestimmung der Erbfolge Rechnung zu tragen. Im Unterschied zum Erbvertrag (§ 2276) kann das gemeinschaftliche Testament privatschriftlich errichtet werden, wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2010 BGB – Einsicht des Inventars.

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. A. Einsichtsberechtigte. Rn 1 Einsichtsberechtigt sind etwa die Miterben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, die Nachlassgläubiger und das Finanzamt (Grüneberg/Weidlich § 2010 Rz 1). B. Rechtliches Interesse. Rn 2 § 2010 verlangt für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 649 BGB – Kostenanschlag.

Gesetzestext (1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im § 645 Absatz 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1210 BGB – Umfang der Haftung des Pfandes.

Gesetzestext (1) 1Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert. (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 808 BGB – Namenspapiere mit Inhaberklausel.

Gesetzestext (1) 1Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. 2Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. (2) 1Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 591a BGB – Wegnahme von Einrichtungen.

Gesetzestext 1Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. 2Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. 3Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 620 BGB – Beendigung des Dienstverhältnisses.

Gesetzestext (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern.

Gesetzestext (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. (3) Eine abweichende Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 406 BGB – Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger.

Gesetzestext Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. A. Bedeutung. Rn 1 Die Vorschrift...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 807 BGB – Inhaberkarten und -marken.

Gesetzestext Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung. A. Abgrenzung. Rn 1 Karten, Marken und ähnliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 777 BGB – Bürgschaft auf Zeit.

Gesetzestext (1) 1Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 596 BGB – Rückgabe der Pachtsache.

Gesetzestext (1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu. (3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2197 ff BGB

A. Grundlagen der Regelungen. Rn 1 Um den Willen des Erblassers nach seinem Tode auch ggü den Erben möglichst sicher zur Geltung zu bringen, aber auch, um eine Instanz zur neutralen, von den Erben unabhängigen Verwaltung und Teilung des Nachlasses zu haben, sieht das BGB die Möglichkeit vor, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung bestimmt. Entgegen dem Wortsinn ist nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1776 BGB – Zusätzlicher Pfleger.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt. (2) Die Üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 128 BGB – Notarielle Beurkundung.

Gesetzestext Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. A. Normzweck. Rn 1 Die Mitwirkung des Notars an der Beurkundung von Verträgen soll eine sachkundige Beratung und Belehrung der Parteien sowie eine zweifelsfreie Formulierung des Textes erm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 955 BGB – Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer.

Gesetzestext (1) 1Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. 2Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 702 BGB – Beschränkung der Haftung; Wertsachen.

Gesetzestext (1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro. (2) Die Haftung des Gastwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 292 BGB – Haftung bei Herausgabepflicht.

Gesetzestext (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1000 BGB – Zurückbehaltungsrecht des Besitzers.

Gesetzestext 1Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. 2Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat. A. Regelungsinhalt. Rn 1 § 1000, welcher in seinen Rechtsfolgen praktisch identisch mit denen des § 273 II ist, e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 870 BGB – Übertragung des mittelbaren Besitzes.

Gesetzestext Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. A. Normzweck. Rn 1 Die Norm verdeutlicht, dass der mittelbare Besitz ein Rechtsverhältnis darstellt, das übertragbar ist. Damit kann durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs der mittelbare Besitz unmittelbar auf einen Erwerber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1798 BGB – Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge.

Gesetzestext (1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet. (2) Für die Pflichten des Vormunds bei der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 821 BGB – Einrede der Bereicherung.

Gesetzestext Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist. A. Normzweck und Anwendungsbereich. Rn 1 § 821 schützt denjenigen, der rechtsgrundlos eine abstrakte Verbindlichkeit iSd § 812 II eingegangen ist und sich nach dem Eintritt der Verjährung seines auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 40–45 KSÜ – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 656 BGB – Heiratsvermittlung.

Gesetzestext (1) 1Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (2) Diese Vorschriften gelten auch fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 171 BGB – Wirkungsdauer bei Kundgebung.

Gesetzestext (1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1070 BGB – Nießbrauch an Recht auf Leistung.

Gesetzestext (1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten. (2) 1Wird die Ausübun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 84 BGB – Stiftungsorgane.

Gesetzestext (1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1818 BGB – Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde.

Gesetzestext (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer, wenn der Volljährige dies wünscht, oder wenn er durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Betreuungsvereins. (2) Der Betreuungsverein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2317 BGB – Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs.

Gesetzestext (1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar. A. Zweck. Rn 1 Die Norm regelt den Entstehungszeitpunkt (I), die Vererblichkeit und Übertragbarkeit (II) des Pflichtteilsanspruchs, der von seiner Quelle, dem abstrakten Pflichtteilsrecht (BGH NJW 58, 1964 [BGH 01.10.1958 - V ZR 53/58]), zu unterscheiden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 112 BGB – Selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts.

Gesetzestext (1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familienge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2057 BGB – Auskunftspflicht.

Gesetzestext 1Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Der Auskunftsanspruch dient der Siche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1037 BGB – Umgestaltung.

Gesetzestext (1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern. (2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird. A. Umgesta...mehr