Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2325 BGB – Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen.

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2) 1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 458 BGB – Beseitigung von Rechten Dritter.

Gesetzestext 1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. 2Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt. A. Zweck, A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.

Gesetzestext (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 26 ROM II – Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts.

Gesetzestext Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. A. Einführung. Rn 1 In Bezug auf die der ROM II unterliegenden Anknüpfungsgegenstände ist der ordre public (op) der mitgliedstaatlichen lex fori ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 771 BGB – Einrede der Vorausklage.

Gesetzestext 1Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). 2Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2064 ff BGB

A. Auf Testamente anwendbare Vorschriften. Rn 1 Das Testament ist ein grds (vgl § 2265) einseitiges Rechtsgeschäft, das aus einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung besteht. Soweit sich nicht im fünften Buch des BGB Spezialregelungen finden, sind deshalb die Normen aus dem Allgemeinen Teil des BGB anwendbar. I. §§ 104–113: Testierwille, Testierfähigkeit. Rn 2 Der Testie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 656a BGB – Textform.

Gesetzestext Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform. A. Überblick. Rn 1 Für einen Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 755 BGB – Berichtigung einer Gesamtschuld.

Gesetzestext (1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1766a BGB – Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners.

Gesetzestext (1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend. (2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 753 BGB – Teilung durch Verkauf.

Gesetzestext (1) 1Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. 2Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteiger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 481b BGB – Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag.

Gesetzestext (1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 558e BGB – Mietdatenbank.

Gesetzestext Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen. A. G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 16 ROM I – Mehrfache Haftung.

Gesetzestext Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner ganz oder teilweise befriedigt worden, so ist für das Recht dieses Schuldners, von den übrigen Schuldnern Ausgleich zu verlangen, das Recht maßgebend, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwenden ist. Die ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 481a BGB – Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt.

Gesetzestext 1Ein Vertrag über ein lang fristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. 2 § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 97 BGB – Zubehör.

Gesetzestext (1) 1Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. 2Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. (2) 1Die vorübergehende Benutzung einer Sache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2044 BGB – Ausschluss der Auseinandersetzung.

Gesetzestext (1) 1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. 2Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2) 1Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 39 BGB – Austritt aus dem Verein.

Gesetzestext (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. A. Voraussetzungen. Rn 1 Das Austrittsrecht ist durch die Satzung unabdingbar (§ 40 1) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675o BGB – Ablehnung von Zahlungsaufträgen.

Gesetzestext (1) 1Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. 2In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht.

Gesetzestext 1Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis. 2Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. 3Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung. A. Systematik des Erlöschensgr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2055 BGB – Durchführung der Ausgleichung.

Gesetzestext (1) 1Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. 2Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet. (2) Der Wert bestimmt sich na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1375 BGB – Endvermögen.

Gesetzestext (1) 1Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. 2Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) 1Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2100 BGB – Nacherbe.

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). A. Allgemeines. I. Grundsätze. Rn 1 Vorerbe und Nacherbe sind nacheinander Erben desselben Erblassers und Träger der auf dessen Nachlass bezogenen Rechte und Pflichten. Mit dem Nacherbfall hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2054 BGB – Zuwendung aus dem Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht. (2) Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1610 BGB – Maß des Unterhalts.

Gesetzestext (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. A. Unterhalt nach der Lebensstellung. Rn 1 Bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung.

Gesetzestext (1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 877 BGB – Rechtsänderungen.

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung. A. Normzweck. Rn 1 Die Änderung eines Grundstücksrechts wird der Bestellung, Übertragung und Aufhebung eines – belasteten – Rechts an einem Grundstück gleichgestellt. Insb ›rechtserweiternde‹ Inhaltsänderungen eines belasteten Rechts können Drit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 505b BGB – Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Gesetzestext (1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermittlung erheben, speichern, verändern ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 229 BGB – Selbsthilfe.

Gesetzestext Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2122 BGB – Feststellung des Zustands der Erbschaft.

Gesetzestext 1Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu. A. Anspruchsberechtigung. Rn 1 Vor- und Nacherbe können den Zustand des Nachlasses jeweils auf eigene Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Sinn und Zweck ist auch hier die Schaffung eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1619 BGB – Dienstleistungen in Haus und Geschäft.

Gesetzestext Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. A. Allgemeines. Rn 1 Praktische Bedeutung hat die Vorschrift insb in zwei Fällen: Die Pflichtenlage des Kind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 1 ROM I – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 890 BGB – Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung.

Gesetzestext (1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt. (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt. A. Allgemeines. I. Materiell-rechtlich. Rn 1 Durch Vereinigung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags.

Gesetzestext (1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. 2Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem Einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. 3Die Vorschrift des § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 10 ROM II – Ungerechtfertigte Bereicherung.

Gesetzestext (1) Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung, einschließlich von Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis – wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung – an, das eine enge Verbindung mit dieser ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, so ist das Recht anzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2003 BGB – Amtliche Aufnahme des Inventars.

Gesetzestext (1) 1Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen. (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen. A. Allgeme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 678 BGB – Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn.

Gesetzestext Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt. A. Überblick. Rn 1 § 678 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1577 BGB – Bedürftigkeit.

Gesetzestext (1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) 1Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. 2Einkünfte, die den vollen Unterhalt überstei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2035 BGB – Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer.

Gesetzestext (1) 1Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. 2Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils. (2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen. A. Allgemein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 939 BGB – Hemmung der Ersitzung.

Gesetzestext (1) 1Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Fall eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. 2Die Hemmung tritt jedoch nur zu Gunsten desjenigen ein, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 712a BGB – Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters.

Gesetzestext (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 613 BGB – Unübertragbarkeit.

Gesetzestext 1Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. 2Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar. A. Dienstleistung in Person, S 1. I. Zweck und Anwendungsbereich. Rn 1 S 1 und 2 sind Auslegungsregeln und daher abdingbar (zu II: BGH NJW-RR 04, 696 [BGH 11.12.2003 - IX ZR 336/01]). S 1 gilt für Arbeitsverhältnisse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 206 BGB – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt.

Gesetzestext Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. A. Allgemeines. Rn 1 Grds beeinflussen die konkreten tatsächlichen Umstände den Lauf der Verjährung nicht (Mot I, 316). § 206 macht bei höherer Gewalt eine Ausn. Liegt sie während des Fristlaufs vor, i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 76–82 EuErbVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 41 VersAusglG – Bewertung einer laufenden Versorgung.

Gesetzestext (1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. (2) 1Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2Hierbei sind die Annahmen für di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 383 BGB – Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen.

Gesetzestext (1) 1Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. (2) Die Versteigerung hat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312f BGB – Abschriften und Bestätigungen.

Gesetzestext (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 205 BGB – Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht.

Gesetzestext Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. A. Allgemeines. Rn 1 § 205 betrifft nur nachträglich vereinbarte vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte, mithin Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner, die die Fälligkeit einer Forderung nachträg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 285 BGB – Herausgabe des Ersatzes.

Gesetzestext (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1249 BGB – Ablösungsrecht.

Gesetzestext 1Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfand verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. 2Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. A. Ablösungsvoraussetzungen. Rn 1 1 gilt wegen §§ 362 I, 1252 nur für den Eigentümer sowie – auch bei Haftung als Bürge (RGZ 70, 405...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 729 BGB – Auflösungsgründe.

Gesetzestext (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: (2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist. (3) Ei...mehr