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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2055 BGB – Durchführung der Ausgleichung.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) 1Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. 2Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt ebenso wie § 2056 die Durchführung der Ausgleichung nach den §§ 2050 ff, für die im Falle der streitigen Ausgleichung der Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO gegeben ist (BGH NJW 92, 364). Grundlage dieser Vorschriften ist die Vermutung, dass nach dem Willen des Erblassers die beteiligten Abkömmlinge nach dem Vollzug des Ausgleichs wirtschaftlich gleichgestellt sein sollen und die Fiktion, dass die Gegenstände, wie sie vom Erblasser lebzeitig zugewendet wurden, noch im Nachlass vorhanden sind und tatsächlich zur Verteilung anstehen (BGH NJW 75, 1831 [BGH 04.07.1975 - IV ZR 3/74]).

B. Durchführung der Ausgleichung.

 

Rn 2

Die Ausgleichung wird nur rechnerisch nach der dispositiven Vorschrift des § 2047 unter den beteiligten Abkömmlingen vorgenommen. Daher verschafft sie keinen Zahlungsanspruch, sondern bewirkt nur eine Verschiebung der Teilungsquote nach § 2047 I (BGH NJW 86, 931). Zum Wert des bereinigten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (BGHZ 96, 174; vgl Rn 13) wird rein rechnerisch der Wert der auszugleichenden Zuwendungen hinzugerechnet. Daraus ergeben sich von den Erbquoten abw Teilungsquoten, die stets und nicht nur bei der Verteilung von Geld zu beachten sind (BGH NJW 86, 931). IÜ sind auch untergegangene Zuwendungen ausgleichspflichtig.

 

Rn 3

Im Innenverhältnis kann der ausgleichspflichtige Miterbe verlangen, dass vor der Teilung zunächst die Nachlassverbindlich...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2055 Durchführung der Ausgleichung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2055 Durchführung der Ausgleichung

  (1) 1Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. 2Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass ...

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