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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2056 BGB – Mehrempfang.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

1Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. 2Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 2056 ergänzt § 2055, wonach der Miterbe, dem mehr zugewendet wurde, diesen Mehrbetrag endgültig behalten soll (MüKo/Fest § 2056 Rz 1), sofern die Zuwendung höher oder gleich ist wie der ihm gebührende Erbteil. UU erhält der Vorempfänger keine weitere Leistung.

B. Schutz des Vorempfängers.

 

Rn 2

Mangels Herausgabepflicht ist der Miterbe auch vor Ansprüchen Pflichtteilsberechtigter einschließlich des Anspruchs aus § 2325 bei sonstigen Zuwendungen geschützt, da der Vorempfang dem Nachlass nicht zugerechnet wird (RGZ 77, 282).

 

Rn 3

Der Erblasser kann den Vorempfänger durch eine Verfügung von Todes wegen nicht wirksam zur Rückgabe bzw Rückzahlung verpflichten. Er kann nur durch letztwillige Verfügung (BGH FamRZ 10, 27) die Ausgleichung abw von den §§ 2050 ff regeln (Celle OLGZ 32, 52).

C. Verfahren der Ausgleichung.

 

Rn 4

Der Nachlass wird verteilt, als wäre der ausgleichspflichtige Miterbe nicht vorhanden (Erman/Bayer § 2056 Rz 2). Der Erbteil des Vorempfängers wird also nicht mitgerechnet. Maßgebend ist nicht die Höhe der Erbquote, sondern die Relation der restlichen Erbteile zueinander (Soergel/Lettmaier § 2056 Rz 4), deren Verhältnis zueinander wie bisher sein muss (Grüneberg/Weidlich § 2056 Rz 2).

 

Rn 5

Besteht der Nachlass aus 10.000 EUR und erben A 1/2, B und C je 1/4, beträgt die erhöhte Teilungsmasse bei einem Vorempfang von 6.000 EUR durch C insgesamt 16.000 EUR. Davon würden auf C 4.000 EUR entfallen. Da er bereits 6.000 EUR erhalten hat, fällt er heraus. A und B teilen sich den Nachlass von 10.0...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2056 Mehrempfang
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