Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Gesetzestext
Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
A. Überblick.
Rn 1
§ 678 begründet einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn gg den Geschäftsführer, wenn sich dieser mit der Übernahme des Geschäfts unberechtigt in einen fremden Rechts- und Interessenkreis einmischt (§§ 677, 683). Anknüpfungspunkt für die Berechtigung und das Verschulden ist ausschl die Übernahme des Geschäfts, nicht dessen Ausführung (§ 678 letzter Hs). Bei angemaßter GoA ist die Vorschrift über § 687 II entspr anwendbar (ferner § 677 Rn 23).
B. Voraussetzungen.
Rn 2
Maßgebend für die Berechtigung oder Nichtberechtigung ist der Wille des Geschäftsführers im Zeitpunkt des Beginns der Ausführungshandlung. Das objektive Interesse ist grds nicht relevant. Es erlangt allenfalls Bedeutung, falls der mutmaßliche Wille, mangels Vorliegens eines wirklichen (äußerlich in Erscheinung tretenden) Willens, zu ermitteln ist (MüKo/Schäfer § 678 Rz 11). Der Widerspruch zum Willen kann sich nicht nur aus der Übernahme des Geschäfts als solches, sondern auch aus der Art und Weise der Übernahme, dem Zeitpunkt oder der Person des Geschäftsführers ergeben (MüKo/Schäfer § 678 Rz 9). Kein Widerspruch zum Willen kann auftreten, wenn es auf den Willen nicht ankommt. Daher liegt die Voraussetzung in den Fällen des § 679 und bei Genehmigung nach § 684 2 nicht vor (BGHZ 128, 210).
Rn 3
Der Geschäftsführer muss die gg den Willen gerichtete und damit unberechtigte Übernahme der Geschäftsführung zu vertreten haben. Nach § 678 ist Erkennbarkeit erforderlic...