Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 471 BGB – Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz.

Gesetzestext Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt. A. Zweck, Abdingbarkeit. Rn 1 Die Privilegierung von Verkäufen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter setzt das Prinzip um, dass schuldrechtliche Verschaffungsansprüche in diesen Verfahren ihre Wirkung verlieren, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2032 BGB – Erbengemeinschaft.

Gesetzestext (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041. A. Allgemeines. Rn 1 Erben mehrere, entsteht kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren ausschließlicher Zweck die Abwicklung des Nachlasses ist. Sie kann weder vertraglich begr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1575 BGB – Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.

Gesetzestext (1) 1Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2121 BGB – Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände.

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. (2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1258 BGB – Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers.

Gesetzestext (1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben. (2) 1Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 27 VersAusglG – Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs.

Gesetzestext 1Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. 2Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. A. Grundsätzliches. Rn 1 Der VA folgt – wie der Zugewinnausgleich – dem formalen Prinzip der Halbteilung (s § 1 Rn 2). Die rein schematische Umsetzung dieses ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 5 VersAusglG – Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert.

Gesetzestext (1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) 1Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. 2Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 504 BGB – Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 16 WEG – Nutzungen und Kosten.

Gesetzestext (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2002 BGB – Aufnahme des Inventars durch den Erben.

Gesetzestext Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen. A. Allgemeines. Rn 1 Ein allein vom Erben aufgenommenes Inventar ist wirkungslos (MüKo/Küpper § 2002 Rz 1), da die amtliche Mitwirkung sicherstellen soll, dass das Inventar eine brauchbare Grundlage zur Beurteilung des Nachlassbestandes darstellt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 447 BGB – Gefahrübergang beim Versendungskauf.

Gesetzestext (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 889 BGB – Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten.

Gesetzestext Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. A. Kein Erlöschen. I. Nachträglicher Erwerb. Rn 1 Wird der Inhaber eines – beschränkten dinglichen oder grundstücksgleichen – Rechts an einem Grundstück zugleich Eigentümer dieses Grundstücks, bleib...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1815 BGB – Umfang der Betreuung.

Gesetzestext (1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. (2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenberei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 8 HaagUntProt – Wahl des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext (1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person jederzeit eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1684 BGB – Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern.

Gesetzestext (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 547 BGB – Erstattung von im Voraus entrichteter Miete.

Gesetzestext (1) 1Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. 2Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 632a BGB – Abschlagszahlungen.

Gesetzestext (1) 1Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. 2Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. 3Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594d BGB – Tod des Pächters.

Gesetzestext (1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen. (2) 1Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1355 BGB – Ehename.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 2Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 380 BGB – Nachweis der Empfangsberechtigung.

Gesetzestext Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 181 BGB – Insichgeschäft.

Gesetzestext Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. A. Normzweck. Rn 1 Die frühere Rspr verstand § 181 als eine rein formale Ordnungsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 331 BGB – Leistung nach Todesfall.

Gesetzestext (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2082 BGB – Anfechtungsfrist.

Gesetzestext (1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung. (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 284 BGB – Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Gesetzestext An Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. A. Allgemeines. Rn 1 Mit § 284 versucht das Gesetz, das viel diskutie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 54 BGB – Vereine ohne Rechtspersönlichkeit.

Gesetzestext (1) 1Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. 2Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1955 BGB – Form der Anfechtung.

Gesetzestext 1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945. A. Allgemeines. Rn 1 Die Anfechtung ist eine empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche Willenserklärung, Anfechtungsgegner wäre demnach derjenige, dem infolge der Anfechtung die Erbschaft anfällt oder ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1671 BGB – Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern.

Gesetzestext (1) 1Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2Dem Antrag ist stattzugeben, soweitmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2048 BGB – Teilungsanordnungen des Erblassers.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 3Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 930 BGB – Besitzkonstitut.

Gesetzestext Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. A. Normzweck. Rn 1 Die Norm schließt inhaltlich an § 929 an und regelt einen weiteren eigenständigen Erwerbstatbestand (s.o. § 929 Rn 1). Die Norm k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1935 BGB – Folgen der Erbteilserhöhung.

Gesetzestext Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. A. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1314 BGB – Aufhebungsgründe.

Gesetzestext (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung.

Gesetzestext 1Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. 2Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt. A. Übersicht: Normzweck, Abgrenzung zur notariellen Form. Rn 1 Außerhalb des kaufmännischen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1934 BGB – Erbrecht des verwandten Ehegatten.

Gesetzestext 1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil. A. Allgemeines. Rn 1 Der Anwendungsbereich der Norm ist wegen § 1307 gering und beschränkt sich auf eine Verwandtschaft der zweiten Ordnung. Ab der dritten Ordnung verhinder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 654 BGB – Verwirkung des Lohnanspruchs.

Gesetzestext Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist. A. Überblick. I. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift des § 654 enthält eine Regelung zum Schicksal des Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruchs, wenn der Makler vertragswidrig auch für die an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 585 BGB – Begriff des Landpachtvertrags.

Gesetzestext (1) 1Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. 2Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 241 ff BGB

A. Bedeutung und Funktionen des Schuldrechts.[1] Rn 1 Das Schuldrecht gehört zum Kern des zivilen Vermögensrechts, welchen es zusammen mit dem Allgemeinen Teil und dem Sachenrecht bildet. Regelungsgegenstand ist – wie auch die Überschrift zum zweiten Buch des BGB deutlich macht – das ›Recht der Schuldverhältnisse‹. ›Schuld‹ meint dabei keinen moralischen Vorwurf, sondern die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 457 BGB – Haftung des Wiederverkäufers.

Gesetzestext (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. (2) 1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356b BGB – Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Gesetzestext (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. (2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 22 AGG – Beweislast.

Gesetzestext Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. A. Einordnung und Zweck. Rn 1 § 22 gilt für mittelbare und unmittelbare Benachteiligungen (BAG NZA 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 36–60 EuPartVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1673 BGB – Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis.

Gesetzestext (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 2Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. 3Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 367 BGB – Anrechnung auf Zinsen und Kosten.

Gesetzestext (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen. A. Anwendungsber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 148 BGB – Bestimmung einer Annahmefrist.

Gesetzestext Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen. A. Annahmeerklärung. I. Ausdrückliche oder konkludente Annahme. Rn 1 Die Annahme ist wie das Angebot empfangsbedürftige Willenserklärung. Ihr Zugang ist allerdings in den Fällen der §§ 151 1, 152 entbehrlich. Inhaltlich liegt eine Annahme vor, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2009 BGB – Wirkung der Inventarerrichtung.

Gesetzestext Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien. A. Vermutung. Rn 1 Die Vermutungswirkung bezieht sich nur auf die Zeit des Erbfalls und ist insoweit eingeschränkt, als sie nur relativ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2367 BGB – Leistung an Erbscheinserben.

Gesetzestext Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2105 BGB – Gesetzliche Erben als Vorerben.

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 892 BGB – Öffentlicher Glaube des Grundbuchs.

Gesetzestext (1) 1Zu Gunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. 2Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetrag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2298 BGB – Gegenseitiger Erbvertrag.

Gesetzestext (1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1277 BGB – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung.

Gesetzestext 1Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt. A. Gesetzliche Regelverwertung. Rn 1 Nach Pfandreife (§ 1228 II) erfordert die Verwertun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1150 BGB – Ablösungsrecht Dritter.

Gesetzestext Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung. A. Zweck und Voraussetzungen des Ablösungsrechts. Rn 1 § 1150 ermöglicht es Personen, die befürchten müssen, ein dingliches Recht an dem Grundstück oder den (berechtigten) Besitz (va als Mieter oder Pächter) zu verlieren, den Hypotheka...mehr