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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1673 BGB – Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis.

Theo Ziegler
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Gesetzestext

 

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.

(2) 1Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 2Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. 3Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift benennt die Voraussetzungen, unter denen die elterliche Sorge aus rechtlichen Gründen ruht. Zu den Wirkungen und Rechtsfolgen des Ruhens der elterlichen Sorge vgl §§ 1675, 1678.

B. Abs 1: Geschäftsunfähigkeit eines Elternteils.

 

Rn 2

Ist ein Elternteil gem § 104 Nr 2 geschäftsunfähig, so ruht seine elterliche Sorge. Dabei reicht eine partielle Geschäftsunfähigkeit aus, wenn sich diese ganz oder tw auf den Bereich der elterlichen Sorge erstreckt (Grüneberg/Götz § 1673 Rz 2; Staud/Coester § 1673 Rz 11). Nur vorübergehende Störungen der Geistestätigkeit iSd § 105 II genügen dagegen nicht. Sie stellen vielmehr ein tatsächliches Hindernis für die Ausübung der elterlichen Sorge dar, das wegen seiner kurzen Dauer zwar keine Feststellung des FamG gem § 1674 I zulässt, doch unmittelbar die Rechtsfolge des § 1678 I auslöst oder Maßnahmen des FamG gem § 1693 ermöglicht.

 

Rn 3

Die elterliche Sorge lebt automatisch wieder auf, wenn der Elternteil seine Geschäftsfähigkeit wiedererlangt – und zwar in vollem Umfang (vgl Karlsr FamRZ 05, 1272). Anders als bei einem tatsächlichen Hindernis bedarf es dafür keines feststellenden Beschlusses des FamG entspr § 1674 II (BayObLG Rpfleger 68, 22).

C. Abs 2: Beschränkte Geschäftsfähigkeit eines Elternteils.

I. Minderjähriger Elternteil.

 

Rn 4

Nach II 1 ruht auch die elterliche Sorge eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils. Dabei kann es sich nur um einen minderjährigen Elterntei...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis

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