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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2105 BGB – Gesetzliche Erben als Vorerben.

Dr. Joachim Kummer
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Gesetzestext

 

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.

A. Auslegungsregeln.

 

Rn 1

Es handelt sich um zwei weitere Regeln zur Ergänzung einer unvollständigen letztwilligen Verfügung. Sie benennen den Vorerben, wo der Erblasser dies unterlassen hat, und vermeiden damit herrenlose (ruhende) Erbschaften. In beiden Fällen werden die gesetzlichen Erben des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls zu Vorerben berufen.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

I trifft den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit einem bestimmten Zeitpunkt erhalten soll, insb unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt ist (§ 2074; s § 2100 Rn 35).

 

Rn 3

II trifft den Fall, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft beim Tode des Erblassers noch nicht erhalten kann. Dies tritt ein, wenn der eingesetzte Erbe beim Erbfall noch objektiv unbestimmt ist (zB Ehegatte eines Abkömmlings), nicht aber, wenn er zwar schon objektiv bestimmt und vorhanden, aber nur noch nicht identifiziert ist. Unter II fällt auch die Erbeinsetzung einer beim Erbfall noch nicht gezeugten Person oder einer noch nicht existierenden juristischen Person, nicht aber einer vom Erblasser selbst begründeten Stiftung (s § 2101 Rn 9).

 

Rn 4

Kein Fall des § 2105 liegt vor, wenn der Erblasser den Zeitpunkt oder den Eintritt der Bedingung für den Na...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben

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