Gesetzestext
(1) 1Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. 2Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
A. Auslegungsregel.
Rn 1
Nach § 1923 kann Erbe nur werden, wer beim Erbfall lebt oder schon gezeugt ist. Analog § 2108 I muss der Nacherbe beim Erbfall noch nicht existieren, wohl aber beim Nacherbfall leben oder schon gezeugt sein.
Rn 2
Daraus ergibt sich die Regel des § 2101 I für den Fall, dass eine Person als Erbe eingesetzt ist, die beim Erbfall noch nicht lebt und auch noch nicht gezeugt ist. Sie geht dahin, dass diese Person als Nacherbe eingesetzt ist (§ 2101 I 1).
B. Widerlegung.
Rn 3
Die Regel ist widerlegt, wenn der Erblasser den noch nicht Erzeugten nur als sofortigen Erben, keinesfalls aber als Nacherben einsetzen wollte. Der bloße Nachweis, dass der Erblasser ihn als Erben einsetzen wollte, genügt nicht. Ist die Regel widerlegt, so ist die Erbeinsetzung unwirksam gem §§ 2101 I 2, 1923. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit beruft und daraus Rechte herleiten will.
C. Rechtsfolgen.
Rn 4
Greift die Auslegungsregel, so sind Vorerben die gesetzlichen Erben (§ 2105 II); indessen kann der Erblasser auch hiervon abw testieren. Gem § 2106 II tritt der Nacherbfall mit der Geburt des Nacherben ein. Dem Nacherben kann ein Pfleger bestellt werden (§ 1913). Der Schwebezustand endet mit der Geburt des Nacherben oder wenn feststeht, dass mit einer solchen nicht mehr zu rechnen ist, oder nach 30 Jahren (§ 2109).
D. Anwendungsfälle.
Rn 5
Als praktisch häufigsten Anwendungsfall n...