Gesetzestext
(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2) 1Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. 2Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
A. Abs 1: Fähigkeit, Nacherbe zu werden.
Rn 1
I ordnet die analoge Anwendung des § 1923 auf den Nacherbfall an. Dies ist so zu verstehen, dass der Nacherbe nicht beim Erbfall, wohl aber beim Nacherbfall zumindest gezeugt sein und alsdann lebend geboren werden muss (s.a. § 2101 I).
Rn 2
Ist der Nacherbe beim Nacherbfall noch nicht gezeugt, so tritt gestaffelte Nacherbschaft ein (analog § 2101 I); der erste Nacherbe ist im Zweifel gem § 2104 zu bestimmen. Ist der Nacherbe schon vor dem Erbfall verstorben (und ein Ersatznacherbe weder eingesetzt noch nach § 2069 berufen, BGHZ 33, 60, 61), so entfällt die Nacherbschaft, und der Vorerbe erwirbt den Nachlass beim Erbfall als Vollerbe.
B. Abs 2: Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts des Nacherben.
Rn 3
II regelt den Fall, dass der Nacherbe nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall verstirbt. Nach II 1 geht sein Recht alsdann auf seine Erben über, soweit kein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Dasselbe gilt, wenn der Nacherbe gleichzeitig mit dem Nacherbfall verstorben ist.
I. Anwendungsbereich.
Rn 4
Die Auslegungsregel greift nicht im Fall des § 2104, also wenn der Erblasser den Nacherben nicht bestimmt hat.
II. Bestimmungen des Erblassers.
Rn 5
Der Erblasser kann die Vererblichkeit, nicht aber die Veräußerlichkeit des Nacherbenrechts ausschließen (arg § 137). Er kann die Vererblichkeit auch auf bestimmte Erben des Nacherben beschränken (BGH NJW 63, 1150 [BGH 23.01.1963 - V ZR 82/61]), etwa auf dessen Ehegatten oder Abkömmlinge; es sind zahlreiche Fälle denkbar, in d...