Gesetzestext
1Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. 2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
A. Auslegungsregel.
Rn 1
Es handelt sich um eine Auslegungsregel (BGH NJW 86, 1812 [BGH 22.01.1986 - IVa ZR 90/84]) für den Fall der unvollständigen Verfügung des Erblassers, der den Nacherben nicht bestimmt hat. Die Regel beruht auf der Vermutung, dass die Einsetzung der fiktiven gesetzlichen Erben dem Willen des Erblassers entspricht.
B. Anwendungsbereich.
I. Gewollte Vor- und Nacherbschaft.
Rn 2
Es muss zunächst feststehen, dass sich aus der befristeten Berufung des (Vor-)Erben der Wille des Erblassers zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ergibt.
II. Unbestimmtheit des Nacherben.
Rn 3
Alsdann darf der Erblasser den Nacherben nicht bestimmt haben. Dieser darf sich auch nicht durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeben.
Rn 4
Demgemäß ist die Regel unanwendbar, wenn der Nacherbe durch Merkmale gekennzeichnet und hiernach bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Sie ist ebenfalls unanwendbar, wenn der Erblasser seine gesetzlichen Erben zu Nacherben berufen hat; dann ist freilich Auslegungsfrage, ob die gesetzlichen Erben beim Erbfall oder die fiktiven gesetzlichen Erben beim Nacherbfall gemeint sind (BayObLGZ 66, 227, 232; nach Soergel/Harder/Wegmann § 2104 Rz 3 im Zweifel letzteres). Die Regel ist auch unanwendbar, wenn die Auslegungsregel des § 2269 I widerlegt ist und Ehegatten die beiderseitigen Kinder zu Nacherben eingesetzt haben; Nacherben des zuerst versterbenden Ehegatten sind dann seine fiktiven...