Gesetzestext
1Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. 2Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 137 1 schützt in erster Linie die Verkehrsfähigkeit von Sachen und Rechten und sichert den numerus clausus der Sachenrechte sowie die Zwangsvollstreckung (BGHZ 134, 186). Die Vorschrift verhindert, dass Gegenstände dem Rechtsverkehr entzogen werden (BGHZ 56, 278). Sie dient damit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Wie § 137 2 belegt, zielt § 137 1 nicht auf den Schutz der persönlichen Freiheit, der nur einen Reflex der Normwirkung bildet (BGH NJW 97, 862 [BGH 05.12.1996 - V ZB 27/96]; Staud/Kohler § 137 Rz 5; aA BayObLG NJW 78, 701 [BayObLG 16.11.1977 - BReg 2 Z 62/77]; Grüneberg/Ellenberger § 137 Rz 1).
B. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung, § 137 S 1.
I. Voraussetzungen.
Rn 2
Erfasst werden rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen veräußerlicher Rechte. Abzustellen ist auf die objektive Eigenschaft eines Rechts, veräußerlich zu sein, also Verfügungen zu unterliegen, die von der subjektiven Verfügungsmacht des jeweiligen Rechtsinhabers zu unterscheiden ist (MüKo/Armbrüster § 137 Rz 9). Veräußerlich sind Rechte an Sachen und Anwartschaftsrechte (BGH NJW 70, 699).
Rn 3
Forderungen sind übertragbar, es sei denn ihre Abtretbarkeit ist gem § 399 ausgeschlossen, wodurch eine vereinbarungswidrige Abtretung absolut unwirksam wird (BGHZ 102, 301). Erbrechtliche Verfügungsbeschränkungen sind durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung, § 2211, sowie einer Vor- und Nacherbschaft möglich, §§ 2113 ff (AnwK/Looschelders § 137 Rz 12). Im Treuhandverhältnis ist eine dinglich wirkende Verfügungsbeschränkung unwirksam (BGHZ 11, 43; BGH NJW 68, 1471; BB 82, 891). Sperrkontenabreden haben grds...