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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 80 BGB – Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).

(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

A. Grundlagen

 

Rn 1

Mit Inkrafttreten des G zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16.7.21 (BGBl I, 2947) am 1.7.23 wurde das Stiftungszivilrecht einheitlich bundesgesetzlich geregelt (s zur Reform nur Schauhoff/Mehren Stiftungsrecht nach der Reform, 2022; Lorenz/Mehren DStR 21, 1774; Willy VersR 22, 79; Orth MDR 21, 1225, 1304). Daher mussten die Landesstiftungsgesetze zum 1.7.23 angepasst werden. § 80 I enthält eine Legaldefinition der Stiftung und stellt klar, dass eine Stiftung grds auf unbestimmte Zeit errichtet wird (Ewigkeitsstiftung), während eine Stiftung auf Zeit für mindestens 10 Jahre (§ 82 2) als Verbrauchsstiftung errichtet werden kann. Nach § 80 II entsteht die Stiftung durch das Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung, die Fiktion des II 2 gewährleistet die Erbfähigkeit der noch nicht anerkannten Stiftung. Mit dem 1.1.26 wird durch das StiftRG ein Stiftungsregister beim BfJ eingeführt, vor diesem Zeitpunkt entstandene Stiftungen müssen bis zum 31.12.26 zur Eintragung angemeldet werden (§ 20 I 1 StiftRG). Nach dem künftigen § 82c müssen ab diesem Ze...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 80 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung

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