Prof. Dr. Thomas Pfeiffer
Gesetzestext
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
A. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.
Rn 1
Während § 366 das Verhältnis mehrerer Hauptforderungen untereinander bestimmt, regelt § 367 das Verhältnis von Hauptforderung, Zinsen und Kosten im Falle der nicht zureichenden Tilgung. Ansprüche auf Nutzungsherausgabe sind demgegenüber eigene Hauptforderungen, so dass § 366, nicht § 367 anzuwenden ist (Karlsr NJW-RR 17, 1445 [OLG Karlsruhe 24.07.2017 - 12 U 75/17]; teils aA Köln BeckRS 16, 16304). Abgesehen hiervon entspricht der Anwendungsbereich des § 367 demjenigen des § 366 (BGHZ 134, 224), namentlich des § 366 II. So gilt § 367 im Öffentlichen Recht, insb für Sozialversicherungsbeiträge (BGH BB 68, 953), und dem Rechtsgedanken nach auch für die Verwertung von Sicherheiten, bei der Auslegung von Urteilen (BGH NJW-RR 16, 759) und in der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 56, 1594) oder von Absonderungsgut in der Insolvenz (BGH NJW-RR 11, 688; Karlsr ZIP 14, 786). Insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln kommt allerdings der Vorrang zu (BGH NJW 85, 3064), soweit sie reichen (BGH NJW 56, 1594 [BGH 08.05.1956 - I ZR 63/55]). Wie § 366 ist § 367 innerhalb eines Kontokorrents nicht anwendbar, weil die Zahlungen aufgrund der Kontokorrentabrede als Einzelposten in den Saldo einfließen (BGHZ 77, 256). Für Verbraucherdarlehen gilt die zwingende Vorschrift des § 497 III. Danach gilt die abweichende Reihenfolge Kosten, Hauptforderung und Zinsen bei der Verrechnung.
Rn 2
§ 367 ist nur im Fall der unzureichenden Leistung anwendbar, wenn der ...