Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.

Gesetzestext 1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. A. Begriff der Hemmung. Rn 1 Verhandlungen (Rn 2) k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 805 BGB – Neue Zins- und Rentenscheine.

Gesetzestext 1Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. 2Die Scheine sind in diesem Fall dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 14 VersAusglG – Externe Teilung.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung). (2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 405 BGB – Abtretung unter Urkundenvorlegung.

Gesetzestext Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschloss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 154 BGB – Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung.

Gesetzestext (1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat. (2) Ist eine Beurkundung des beabs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2271 BGB – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen.

Gesetzestext (1) 1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung.

Gesetzestext 1Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. 2Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1951 BGB – Mehrere Erbteile.

Gesetzestext (1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2) 1Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. 2Die Berufung beruht auf demselben Grun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 596a BGB – Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende.

Gesetzestext (1) 1Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. 2Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen. (2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 256 BGB – Verzinsung von Aufwendungen.

Gesetzestext 1Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. 2Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 341 BGB – Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung.

Gesetzestext (1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen. (2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1979 BGB – Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche. A. Allgemeines. Rn 1 Darf der Erbe davon ausgehen, dass der Nachlass zur Befriedigung aller...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 291 BGB – Prozesszinsen.

Gesetzestext 1Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. 2Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 § 291 stellt eine selbständ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1688 BGB – Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson.

Gesetzestext (1) 1Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. 2Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 531 BGB – Widerrufserklärung.

Gesetzestext (1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden. A. Abs 1. Rn 1 Der Widerruf ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schenkers oder seiner Erben (§ 530 II). Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1950 BGB – Teilannahme; Teilausschlagung.

Gesetzestext 1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam. A. Allgemeines. Rn 1 Die Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Rn 1) und daraus folgende Unteilbarkeit der Erbschaft verbietet bereits die Teilannahme/-ausschlagung. Dieses Beschränkungsverbot gilt nicht nur für einen ide...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 869 BGB – Ansprüche des mittelbaren Besitzers.

Gesetzestext 1Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. 2Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 21 VersAusglG – Abtretung von Versorgungsansprüchen.

Gesetzestext (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten. (2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden. (3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2347 BGB – Persönliche Anforderungen, Vertretung.

Gesetzestext Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden. A. Zweck. Rn 1 Die Norm regelt die Möglichkeit der Stellvertretung beim (teilweisen) Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 905 BGB – Begrenzung des Eigentums.

Gesetzestext 1Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. 2Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift konkretisiert die positiven und neg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1929 BGB – Fernere Ordnungen.

Gesetzestext (1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Das Verwandtenerbrecht ist unbegrenzt und wird allein durch praktische Schwierigkeiten beschränkt. Derartige Nachweisschwierigkeiten un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1854 BGB – Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte.

Gesetzestext Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1609 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger.

Gesetzestext Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 928 BGB – Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus.

Gesetzestext (1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) 1Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. 2Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 854 BGB – Erwerb des Besitzes.

Gesetzestext (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben. A. Normzweck. Rn 1 Die Norm gilt (wie sämtliche Normen des Besitzes) seit 1900 unverändert. Sie ist die Grundnorm ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 707c BGB – Statuswechsel.

Gesetzestext (1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist. (2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag.

Gesetzestext (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. A. Regelungsgehalt und allgemeine Gru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 876 BGB – Aufhebung eines belasteten Rechts.

Gesetzestext 1Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 319 BGB – Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung.

Gesetzestext (1) 1Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. 2Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. (2) Soll der Dritte die B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 9 ROM II – Arbeitskampfmaßnahmen.

Gesetzestext Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf die Haftung einer Person in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder der Organisationen, die deren berufliche Interessen vertreten, für Schäden, die aus bevorstehenden oder durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen entstanden sind, das Recht des Staates anzuw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1617 BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge.

Gesetzestext (1) 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes: Im Fall des S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 537 BGB – Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters.

Gesetzestext (1) 1Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. 2Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. (2) So...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2250 BGB – Nottestament vor drei Zeugen.

Gesetzestext (1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. (2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1752 BGB – Beschluss des Familiengerichts, Antrag.

Gesetzestext (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. (2) 1Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2Er bedarf der notariellen Beurkundung. A. Antragserfordernis. Rn 1 Eingeleitet wird das Verfahren auf Annahme eines Kindes durch einen förmlichen Antrag de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen.

Gesetzestext (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem (2) Schadensersatzansprüche, die auf der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 119 BGB – Anfechtbarkeit wegen Irrtums.

Gesetzestext (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 765 ff BGB

A. Einführung. I. Wesen und Bedeutung der Bürgschaft. Rn 1 Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, in dem sich der Bürge einseitig ggü dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit des Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen (Schuldhelfer). Aufgrund des Vertrages tritt der Bürge für eine fremde Schuld ein (Interzedent). Die B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens.

Gesetzestext (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 937 BGB – Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis.

Gesetzestext (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. A. Normzweck und Bedeutung. Rn 1 Die Möglichkeit eines gesetzlichen Eigentumserwerbs durch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2111 BGB – Unmittelbare Ersetzung.

Gesetzestext (1) 1Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. 2Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 489 BGB – Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers.

Gesetzestext (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1289 BGB – Erstreckung auf die Zinsen.

Gesetzestext 1Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. 2Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache. A. Inhalt und Anwendungsbereich. Rn 1 Die dispositive auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1615 BGB – Erlöschen des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind. (2) Im Falle des Todes des Berechtigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist.

Gesetzestext (1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675a BGB – Informationspflichten.

Gesetzestext Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 449 BGB – Eigentumsvorbehalt.

Gesetzestext (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1844 BGB – Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts.

Gesetzestext Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist. A. Normzweck. Rn 1 § 1844 gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Hinterlegung von Wertgegenständen des Betreuten anzuordnen. Die Vorschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2024 BGB – Haftung bei Kenntnis.

Gesetzestext 1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unb...mehr