Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Gesetzestext
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
A. Bedeutung.
Rn 1
Die Vorschrift statuiert eine eng begrenzte Ausn von dem Grundsatz, dass Forderungen nicht kraft guten Glaubens erworben werden können. Sie findet keine Anwendung auf den gesetzlichen Forderungsübergang, wohl aber auf die Verpfändung u die rechtsgeschäftliche Übertragung sonstiger Rechte nach § 413 (so für die Abtretung eines übertragbaren Vertragsangebots RGZ 111, 46, 47). § 405 gilt auch für Neben- u Vorzugsrechte, sofern diese nach § 401 mit übergehen.
B. Voraussetzungen.
I. Urkunde.
Rn 2
Bei der Urkunde iSd § 405 muss es sich um eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung handeln, aus der sich die Identität der Forderung u die Legitimation des Zedenten ergibt. Sie muss zum Nachweis der Forderung bestimmt sein, ein Lagerschein genügt (BGH DB 75, 831 [BGH 13.12.1974 - I ZR 73/73]). Voraussetzung ist ferner, dass der Schuldner sie ausgestellt u willentlich in den Verkehr gebracht hat. Bei abhanden gekommenen Urkunden greift § 405 nicht (Weimar MDR 68, 556, 557; MüKo/Kieninger § 405 Rz 6).
II. Vorlage der Urkunde.
Rn 3
Der Zessionar muss die Urkunde im Original sinnlich wahrgenommen u sein Vertrauen auf sie gegründet haben. Erforderlich ist, dass die Vorlage in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abtretung erfolgt. Eine spätere Vorlage ist unbeachtlich. Eine vorhergehende Vorlage wird man dann ausreichen lassen können, wenn die Urkunde u der auf sie...