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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 854 BGB – Erwerb des Besitzes.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm gilt (wie sämtliche Normen des Besitzes) seit 1900 unverändert. Sie ist die Grundnorm zum Erwerb des unmittelbaren Besitzes. Dabei beinhaltet der Besitz als bewusstes Gegenstück zum Eigentum die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Die Regelung des Besitzes im BGB macht sich vielfältige Funktionen einer tatsächlichen Herrschaft über die Sache zunutze. Deshalb haben bereits die Motive zum BGB den Besitz als Rechtsposition bezeichnet (Motive III 78). IA unterscheidet man zwischen der Publizitäts-, der Schutz- und der Kontinuitätsfunktion, daneben werden als Funktion häufig auch die Erhaltung des Rechtsfriedens sowie zT eine Erwerbsfunktion genannt. Gemeint ist damit iE, dass der Besitz im Rechtsverkehr als Indiz für bestimmte dingliche Tatbestände dient (Publizitätsfunktion, vgl §§ 929, 1006). Die Schutzfunktion des Besitzes bringt zum Ausdruck, dass sich der Besitzer gg Störungen und Beeinträchtigungen seines Besitzes zur Wehr setzen kann (§§ 858 ff). Die Kontinuitätsfunktion zeigt sich zB daran, dass das Besitzrecht auch ggü einem Rechtsnachfolger des Eigentümers erhalten bleibt (§ 986 II). Bei der Ersitzung wird die Kontinuitätsfunktion an § 938 sehr deutlich. Die tw zusätzlich genannte Erwerbsfunktion des Besitzes zeigt sich in Überschneidung zur Publizität bei den Akten rechtsgeschäftlicher Übertragung und dem Rechtsscheinerwerb. Eine eigenständige Erwerbsfunktion des Besitzes ergibt sich im Falle gesetzlicher Erwerbstatbestände (§§ 900, 937, 958, 965, 973). Schließlich lässt sich die vielf...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 854 Erwerb des Besitzes
Bürgerliches Gesetzbuch / § 854 Erwerb des Besitzes

  (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.  (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

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