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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 973 BGB – Eigentumserwerb des Finders.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. 2Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) 1Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. 2Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 3Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

 

Rn 1

§ 973 statuiert einen originären Eigentumserwerb des Finders, wenn seit der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde sechs Monate verstrichen sind und der Empfangsberechtigte weder sein Recht bei der Polizeibehörde angemeldet hat noch dem Finder bekannt geworden ist. Ein Eigentumserwerb des Finders kommt ex nunc (str) an der Sache nebst inzwischen gezogenen Früchten oder am Versteigerungserlös in Betracht. Rechte Dritter erlöschen. Ein Bereicherungsanspruch besteht gem § 977. Der Finder oder die Behörde müssen aber die Sache (oder den Erlös) noch in Besitz haben (RG JW 31, 930). Für Ansprüche gg die Behörde auf Herausgabe gilt der Zivilrechtsweg (§ 40 II 1, VwGO; VGH Bremen DVBl 56, 628 überholt). Vor Fristablauf hat der Finder ein übertragbares Anwartschaftsrecht (RG JW 31, 930), ohne dass damit der Erwerber in die volle Stellung des Finders im gesetzlichen Schuldverhältnis mit dem Verlierer einrückt; seine Beziehungen zum Eigentümer regeln sich nach §§ 987 ff; die Übertragung entspricht der Eigentumsübertragung Der Erwerber erwirbt damit nach Fristablauf unmittelbares Eigentum. Passivlegitimiert für Ansprüche aus §...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 973 Eigentumserwerb des Finders
Bürgerliches Gesetzbuch / § 973 Eigentumserwerb des Finders

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