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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 341 BGB – Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.

(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Absatz 2 Anwendung.

(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.

A. Funktion.

 

Rn 1

Die §§ 340, 341 behandeln das Verhältnis zwischen den Ansprüchen auf Leistung, Schadensersatz und Vertragsstrafe. Dabei geht es um die Frage, ob diese Ansprüche gehäuft werden oder sich gegenseitig ausschließen. § 340 regelt die Strafe für Nichterfüllung und § 341 diejenige für nicht gehörige Erfüllung, und zwar mit teils verschiedenen Rechtsfolgen.

B. Die Unterscheidung.

 

Rn 2

Im Prinzip bestimmt § 340 die Alt zwischen Vertragsstrafe und Schadensersatz, § 341 dagegen die Häufung. Der Grund hierfür ist, dass der Schadensersatz in beiden Vorschriften eine verschiedene Funktion hat: In § 340 handelt es sich um Schadensersatz statt der Leistung: Hier soll der Gläubiger bei Interessenidentität (BGH NJW 08, 2849 [BGH 08.05.2008 - I ZR 88/06] Rz 9) nicht das Surrogat der Leistung und die Vertragsstrafe verlangen können. Dagegen geht es bei § 341 um den Ersatz von Schäden außerhalb des eigentlichen Leistungsinteresses, namentlich um Verzögerungs- und Begleitschäden. Der Ersatz solcher Schäden lässt das Leistungsinteresse unbefriedigt, so dass der Gläubiger die Leistung neben der Strafe weiter muss verlangen können.

C. Einzelheiten zu § 340.

 

Rn 3

Nach I 1 hat der Gläubiger ein Wahlrecht iSv elektiver Konkurrenz (MüKo/Gottwald Rz 9, Grüneberg/Grüneberg § 340 Rz 4; vgl § 262 Rn 8) zwischen der Vertragsstrafe und ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung

  (1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.  (2) Steht dem ...

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