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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) 1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. 2Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

A. Pflichtteilsberechtigter.

 

Rn 1

Pflichtteilsberechtigt sind (nur) Abkömmlinge (I 1), Eltern und Ehegatten (II 1) sowie eingetragene Lebenspartner (§ 10 VI LPartG), die wie Ehegatten zu behandeln sind. Zum Ausschluss entfernterer Abkömmlinge oder der Eltern vgl § 2309.

 

Rn 2

Abkömmling (§ 1924 Rn 2 ff) ist, wer mit dem Erblasser in grader Linie (§ 1589 I 1) absteigend verwandt ist (Kinder, Enkel, nicht: Geschwister), auch angenommene Kinder (§§ 1754 f, 1764 II, 1770; s Köln 26.10.11 – 2 U 53/11). Bei Annahme eines Minderjährigen erlöschen seit dem 1.1.77 grds dessen Verwandtschaftsverhältnisse zu seinen bisherigen Verwandten (§ 1755 I 1; s.a. § 1756 I). Pflichtteilsrechte bestehen daher nur nach den Vorfahrenden des Annehmenden. Dagegen werden bei der Volljährigenadoption die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten grds nicht berührt (§ 1770 II). Es bleibt der als Volljähriger Angenommene nach den Vorfahren seiner leiblichen Eltern erb- und unterhaltsberechtigt (zur Übergangsregel des § 12 AdoptG s § 1924 Rn 10). Auch nichteheliche Kinder sind pflichtteilsberechtigt (§ 1924 Rn 5 ff); nach dem Vater, sofern die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist (§§ 1582 Nr 2, 3, 1594, 1600d) und das Kind nicht vor dem 1.7.49 geboren (s BGH ZEV 09, 134) wurde (Art 227 I Nr 1 EGBGB; Ausn: Art 235 § 1 II EGBGB). Nachdem d...

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