Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2104 BGB – Gesetzliche Erben als Nacherben.

Gesetzestext 1Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1119 BGB – Erweiterung der Haftung für Zinsen.

Gesetzestext (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet. (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.

Gesetzestext Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. A. Funktion und Anwendungsbereich. I. Funktion. Rn 1 § 826 als dritte der ›kleinen‹ haftungsrechtlichen Generalklauseln (Vor §§ 823 ff Rn 6) gewährt Schutz bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Die Weite der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 2 KSÜ

Art 2 KSÜ0 Dieses Übereinkommen ist auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs anzuwenden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1077 BGB – Kündigung und Zahlung.

Gesetzestext (1) 1Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern. (2) 1Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. 2Die Kündigung des Schuldners ist nur wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 715 BGB – Geschäftsführungsbefugnis.

Gesetzestext (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. (3) D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 684 BGB – Herausgabe der Bereicherung.

Gesetzestext 1Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 2Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der im § 683 bestimmte Anspruch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 776 BGB – Aufgabe einer Sicherheit.

Gesetzestext 1Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. 2Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 511 BGB – Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.

Gesetzestext (1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 663 BGB – Anzeigepflicht bei Ablehnung.

Gesetzestext 1Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat. A. Regelungsgeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 429 BGB – Wirkung von Veränderungen.

Gesetzestext (1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. (3) 1Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. 2Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 11 EGBGB – Form von Rechtsgeschäften.

Gesetzestext (1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. (2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, so ist er formgültig, wenn er die Formerfordernisse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 530 BGB – Widerruf der Schenkung.

Gesetzestext (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat. A. Üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1374 BGB – Anfangsvermögen.

Gesetzestext (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzuger...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1928 BGB – Gesetzliche Erben vierter Ordnung.

Gesetzestext (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmling...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2031 BGB – Herausgabeanspruch des für tot Erklärten.

Gesetzestext (1) 1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. 2Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 182 BGB – Zustimmung.

Gesetzestext (1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. (2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. (3)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 122 BGB – Schadensersatzpflicht des Anfechtenden.

Gesetzestext (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1927 BGB – Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft.

Gesetzestext 1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil. A. Allgemeines. Rn 1 Bei Angehörigen der ersten drei Ordnungen führt im Hinblick auf § 1928 III die mehrfache Verwandtschaft mit dem Erblasser innerhalb derselben Ordnung zu ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 605 BGB – Kündigungsrecht.

Gesetzestext Der Verleiher kann die Leihe kündigen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 559 BGB – Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen.

Gesetzestext (1) 1Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. 2Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 504a BGB – Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit.

Gesetzestext (1) 1Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. 2Wenn der Rechnungsabschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 555d BGB – Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist.

Gesetzestext (1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 15 AGG – Entschädigung und Schadensersatz.

Gesetzestext (1) 1Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) 1Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 503 BGB – Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung.

Gesetzestext (1) 1Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1366 BGB – Genehmigung von Verträgen.

Gesetzestext (1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt. (2) 1Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der vertragschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1999 BGB – Mitteilung an das Gericht.

Gesetzestext 1Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht. A. Allgemeines. Rn 1 Es handelt sich um eine Ordnun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2 BGB – Eintritt der Volljährigkeit.

Gesetzestext Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. A. Normzweck. Rn 1 Die Norm setzt die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person nach § 1 voraus. Sie regelt die wichtigste Altersstufe des Menschen, nämlich die Volljährigkeit mit 18 Jahren. Bis zum 31.12.74 trat die Volljährigkeit mit dem vollendeten 21. Lebensjahr ein. Heute ist iRd Volljährigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2316 BGB – Ausgleichungspflicht.

Gesetzestext (1) 1Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 271 BGB – Leistungszeit.

Gesetzestext (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. A. Normzweck. Rn 1 Die L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2327 BGB – Beschenkter Pflichtteilsberechtigter.

Gesetzestext (1) 1Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. 2Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1751 BGB – Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt.

Gesetzestext (1) 1Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. 2Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. 3Eine bestehende Pflegschaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 34 VersAusglG – Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt.

Gesetzestext (1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) 1Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. 2Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden. (3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. (4) Der Anspruch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1568a BGB – Ehewohnung.

Gesetzestext (1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1631b BGB – Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung.

Gesetzestext (1) 1Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 2Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insb zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 562b BGB – Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch.

Gesetzestext (1) 1Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. 2Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen. (2) 1Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2110 BGB – Umfang des Nacherbrechts.

Gesetzestext (1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt. (2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis. A. Auslegungsregel. Rn 1 Die Vorschrift definiert den Umfang des Nacherbenrechts in zwei Zweifelsfällen. Sie beruht auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2326 BGB – Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Gesetzestext 1Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. 2Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht. A. Zweck. Rn 1 Der (abstrakt) Pflichtteilsberechtigte hat keinen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 661a BGB – Gewinnzusagen.

Gesetzestext Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. A. Einführung. Rn 1 Die dem § 5j österreichisches Konsumentenschutzgesetz v 19.8.99 nachgebildete Vorschrift wurde im Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 94 BGB – Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes.

Gesetzestext (1) 1Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 2Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. (2) Zu den wesentlichen Bestandteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 773 BGB – Ausschluss der Einrede der Vorausklage.

Gesetzestext (1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 573b BGB – Teilkündigung des Vermieters.

Gesetzestext (1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 425 BGB – Wirkung anderer Tatsachen.

Gesetzestext (1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 720 BGB – Vertretung der Gesellschaft.

Gesetzestext (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. (2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. (3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag.

Gesetzestext (1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. A. Gru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 126a BGB – Elektronische Form.

Gesetzestext (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleich lautendes Dokument in der in Absatz 1 beze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 868 BGB – Mittelbarer Besitz.

Gesetzestext Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz). A. Normzweck. Rn 1 Durch die Rechtsfigur des mittelbaren Besitzes wird der Grundgedanke des B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327c BGB – Rechte bei unterbliebener Bereitstellung.

Gesetzestext (1) 1Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden. 2Nach einer Aufforderung gemäß Satz 1 kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur ausdr vereinbart werden. (2) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312m BGB – Abweichende Vereinbarungen und Beweislast.

Gesetzestext (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 492 BGB – Schriftform, Vertragsinhalt.

Gesetzestext (1) 1Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. 2Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. 3Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung ers...mehr